Zur Prüfung des weiteren Aufenthaltsstatus muss Aufenthaltsanzeige eingereicht werden.
Dresden (SN) – Zum 1. Januar 2021 ergeben sich für britische Staatsangehörige aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union Veränderungen in ihrem Aufenthaltsstatus. Zum 31. Dezember 2020 läuft die Übergangsphase aus. Damit verlieren britische Staatsangehörige das Recht auf allgemeine Freizügigkeit innerhalb der EU, die auch die Niederlassungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst.
Briten, die am 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet innehaben, das allgemeine Freizügigkeitsrecht rechtmäßig ausüben und über den 31. März 2021 hinaus auch hier leben werden, erhalten künftig ein Aufenthaltsrecht. Dieses lehnt sich an das Freizügigkeitsrecht an. Es resultiert aus dem 2019 ausgehandelten Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien und kann befristet oder auch unbefristet sein. Zur Prüfung des weiteren Aufenthaltsstatus ist eine sogenannte „Aufenthaltsanzeige“ bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Die Aufenthaltsanzeige ist unter dresden.de/brexit abrufbar.
Der Zeitraum zur Anzeige des bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und die daraus vorgesehene Ableitung von Aufenthaltsrechten ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt britischer Staatsangehöriger, welche bereits vor dem 1. Januar 2021 im Bundesgebiet lebten, erlaubt. Ebenso ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten erlaubt.
Nach Eingang der Aufenthaltsanzeige bekommen die Betroffenen einen persönlichen Termin zur Vorlage weiterer Unterlagen und Aufnahme biometrischer Daten.
Es wird um Verständnis gebeten, dass die Ausländerbehörde aufgrund des aktuellen Lockdowns noch keine Termine vergibt. Sobald konkrete Planungen wieder möglich sind, erhalten die Betroffenen Einladungen.
Informationen zu den Fragen rund um den Brexit sind auch abrufbar unter:
Deutsch: www.bmi.bund.de/brexit-info
Englisch: www.bmi.bund.de/brexit-info-en
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