Wirtschaft – Rentenerhöhung 2017 – im Fokus des Fiskus

Wirtschaft Aktuell -München (BY) – Rentenerhöhung: Die Renteneinnahmen sind seit dem 1. Juli 2017 erfreulicherweise gestiegen. Im Beitragsgebiet West erhalten Rentner 1,9 Prozent, im Beitragsgebiet Ost 3,6 Prozent mehr Rente. Nun stellt sich für viele Rentner die Frage, ob sie nach der Rentenanpassung steuerpflichtig werden und sie eine Steuererklärung erstellen müssen oder nicht.

Die Mehrzahl der Rentner in Deutschland muss nach wie vor keine Steuern zahlen! Jedoch nimmt die Zahl derjenigen, die steuerpflichtig werden, stetig zu. Das hängt allerdings nicht in erster Linie mit der jährlichen Rentenanpassung zusammen. Vielmehr hat jeder neue Rentnerjahrgang einen geringeren Freibetrag und muss deshalb bereits mit geringeren Rentenbezügen Steuern zahlen, als dies bei früheren Jahrgängen der Fall ist.

Anhebung des steuerfreien Existenzminimums

„Die jährlichen Rentenanpassungen sind zwar in voller Höhe steuerpflichtig, jedoch gleicht sich der Betrag teilweise durch die Anhebung des steuerfreien Existenzminimums aus“, weiß Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Dieses stieg in 2017 gegenüber dem Vorjahr um 168 Euro auf 8.820 Euro für Alleinstehende an. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Wert. Außerdem können Rentner die auf die Rentenerhöhung anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wieder absetzen. Das sind im Durchschnitt knapp 11 Prozent der Rentenbezüge. Deshalb verändert sich die steuerliche Situation frühestens, wenn die Rente 2017 um mehr als 190 Euro gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist.

Nur wenige Rentner sind betroffen

Wer aufgrund seiner geringen Rente bisher keine Steuererklärung abgeben musste, der muss das im Rentengebiet West nach der diesjährigen Anpassung weiterhin nicht tun. Leicht verändert sieht es für Rentner im Beitragsgebiet Ost aus. Aufgrund der etwas stärkeren Anhebung könnte eine erstmalige Steuerbelastung eintreten. „Die jährliche Steuerbelastung, zurückgeführt auf die Rentenanhebung, wird im niedrigen zweistelligen Bereich liegen“, so Robert Dottl. „Es sind also nur wenige Rentner betroffen.“

Beginn der Rente entscheidend

Für diejenigen, deren Rentenbeginn in 2017 lag und die ausschließlich gesetzliche Rentenbezüge erhalten, gibt es Schwellenwerte zur Einstufung. Im Rentengebiet West fällt bis zu einer jährlichen Bruttorente in Höhe von 14.208 Euro bzw. einer monatlichen Rentenauszahlung ab Juli bis zu 1.195 Euro aus der gesetzlichen Versicherung keine Steuerbelastung an. Es dürfen jedoch keine weiteren Einkünfte hinzukommen. In Ostdeutschland liegt der Schwellenwert für frisch gebackenen Rentner bei der monatlichen Rentenauszahlung um 10 Euro höher. Für Ehepaare verdoppeln sich die Werte.

Für alle Renteneinsteiger der Vorjahre liegen die Schwellenwerte höher. Wer beispielsweise in 2016 die Rente begann, bleibt bis zu 14.673 Euro jährlicher Bruttorente steuerfrei. Umgerechnet auf die monatlichen Bezüge beträgt das 1.234 Euro in West- und 1.244 Euro in Ostdeutschland. „Auch für das Vorjahr gilt, dass keine weiteren Einkünfte zur gesetzlichen Rentenauszahlung hinzukommen dürfen, damit die Steuerfreiheit erhalten bleibt“, betont Robert Dottl.

Zusätzliche Einkünfte zur gesetzlichen Rente

Wer mit seinen Bezügen deutlich über dem Schwellenwert liegt, sollte prüfen lassen, ob eine Steuererklärung für 2017 und gegebenenfalls für die Vorjahre notwendig ist. Eine individuelle Prüfung der Sachlage übernehmen zum Beispiel Lohnsteuerhilfevereine wie die Lohi für Rentner und Pensionäre zu einem moderaten Preis. Wenn zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine betriebliche Rente, eine Riester- oder Rürup-Rente oder andere Nebeneinkünfte hinzukommen, dann ist die Steuerpflicht meist unabwendbar. Wie hoch die Steuerlast dann tatsächlich ist, hängt vom Einzelfall ab, denn das Gute ist, dass auch Senioren verschiedene Kosten wieder von der Steuer absetzen dürfen.

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