Speyer – Räumpflicht: Der Winter naht und damit sind neben der Stadt auch die Bürger in der Pflicht, die Verkehrssicherheit vor allem für Fußgänger zu gewährleisten.
Der städtische Betriebshof ist für den Winterdienst gut gerüstet. So stehen 500 Tonnen Streugut zur Ausbringung durch Fahrzeuge und Mitarbeiter bereit.
Die Kommune ist im Straßenwinterdienst verpflichtet, die Fahrbahnen innerörtlich an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen zu räumen und zu streuen.
Dies erfolgt nach Prioritäten. Vor diesem Hintergrund appelliert die Stadt an die Verkehrsteilnehmer, ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen anzupassen.
Bei Spazier- und Abkürzungswegen, die als Verbindungswege genutzt werden, ist der Winterdienst eingeschränkt.
Entsprechend der Straßenreinigungssatzung sind Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, den vor ihrem Grundstück liegenden Straßenanteil von Eis und Schnee freizuhalten.
Der Zeitpunkt der Räum- und Streupflicht beginnt vor Eintritt des Berufsverkehrs, d.h. an Werktagen vor 7.00 Uhr, und endet in den Abendstunden um 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Streupflicht eine Stunde später.
Zu räumen ist ein Streifen von 1,50 Meter Breite in der Regel entweder auf dem Gehweg oder in verkehrsberuhigten Bereichen auf dem entsprechenden Straßenanteil entlang der Grundstücksgrenze.
Wer an einen Fußgängerüberweg, an einer Straßenkreuzung oder eine Straßeneinmündung angrenzt, für den gilt die Streupflicht in Verlängerung der Gehwege bis zur Straßenmitte. Nicht nur Hauseigentümer auch Mieter sind hier in die Pflicht genommen.
Wer den Winterdienst nicht selbst ausführen kann, muss für eine Vertretung sorgen. Ausdrücklich verweist die Stadt darauf, dass der Schnee am Rand aufgehäuft und nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden soll. Letzteres kann mit einem Bußgeld bis zu 500 € geahndet werden, weil es dazu führt, dass bei Tauwetter Schmelzwasser nicht in den Straßenabläufe und Rinnen abfließen kann.
Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass Hydrantendeckel freigehalten werden, um im Brandfall auffindbar zu sein.
Die Glätte sollte in der Hauptsache mit abstumpfenden Mitteln, wie z. B. Sand oder Splitt bekämpft werden. Nur wenn Eisglätte auf diese Weise nicht wirksam beseitigt werden kann, darf Salz verwendet werden.
In diesem Fall soll aber ein ausreichender Abstand zu Straßenbäumen und anderer Bepflanzung eingehalten werden. Denn Streusalze schädigen Bäume, Pflanzen und das Grundwasser.
Abschließend verweist die Stadt auf ihre gesetzliche Verpflichtung, die Erfüllung der an die Anlieger übertragenen Streupflicht zu kontrollieren.
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Urheber: Matthias Nowack
Stadt Speyer
Pressesprecher
Maximilianstraße 100, 67346 Speyer