Gifhorn (NI) – Samstag, 16.12.2017, kurz vor Mitternacht: Ein Zeuge meldet der Polizei über Notruf, dass in der Fußgängerzone zwei Männer auf eine Person mit dunkler Hautfarbe losgegangen seien.
Kurz darauf traf die erste Streifenbesatzung drei Personen am Parkplatz Kaninchengarten an. Die körperlichen Übergriffe waren bereits beendet. Ein Rettungswagen und weitere Streifenwagen, die schon auf der Anfahrt waren, trafen ebenfalls ein.
Bei den Personen handelt es sich um einen 40-jährigen Angestellten mit schwarzer Hautfarbe, der in Gifhorn wohnt. Die beiden Anderen, ein 25-Jähriger aus Sachsen-Anhalt und ein 26-jähriger Gifhorner sind deutsche Staatsangehörige.
Der Afrikaner berichtete, dass er gesehen habe, wie die beiden auf dem Steinweg an eine Wand uriniert hätten. Er habe deren Verhalten gerügt und an ihre Manieren appelliert. Diese seien sodann unter üblen Beschimpfungen, seine Herkunft betreffend, auf ihn losgegangen.
Sie hätten ihn geschlagen, wobei einer der Kontrahenten eine Flasche in der Hand gehalten hätte. Um sich zu schützen, habe er ihnen einen Reizstoff ins Gesicht gesprüht.
Die beiden anderen Personen, Arbeitskollegen, die von einer Weihnachtsfeier kamen, stritten nicht ab, dass es wegen des Urinierens zum Streit gekommen war. Jedoch habe der Afrikaner ein Messer in der Hand gehalten. Dieses habe er dann wieder eingesteckt und sei mit Fäusten auf die beiden losgegangen.
Eine neutrale Aussage dürfte vom Anrufer zu erwarten sein, der noch zu vernehmen sein wird. Der 40-jährige blieb unverletzt. Den beiden Jüngeren mussten durch die Rettungssanitäter die Augen gespült werden. Ein Messer wurde bei keiner der Personen gefunden. Das Pfefferspray wurde sichergestellt.
Nach Abschluss der Vernehmungen aller Beteiligter wird die Staatsanwaltschaft bewerten, ob das Einsetzen von Pfefferspray durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt war. Zur Information:Pfefferspray ist nur zur Abwehr von Tieren zulässig und unterliegt keinen waffenrechtlichen Bestimmungen, wenn es eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist.
Zur Abwehr gegen Menschen kann jede(r) mindestens 14-jährige(r) Reizgasspray (CN-oder CS-Gas) erwerben, mit sich führen und in Notwehrsituationen einsetzen, wenn es amtlich zugelassen ist, ein Prüfzeichen trägt und eine begrenzte Reichweite und Sprühdauer aufweist.
Reizgassprays ohne Zulassung und Prüfzeichen sind verbotene Waffen.