Birger Mählmann, Pflegeexperte bei der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf.
Ratgeber Recht – Wenn ein Angehöriger Pflege benötigt, stehen berufstätige Familienmitglieder vor einer doppelten Belastung. Was viele nicht wissen: Für die Pflege steht Angestellten sowohl im Akutfall als auch bei längerfristigem Bedarf eine berufliche Auszeit zu. „Kurzfristig können Angehörige bis zu zehn Tage freinehmen“, informiert Birger Mählmann: „In dieser Zeit können sie entscheiden, ob sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die pflegerische Versorgung selbst übernehmen wollen.“
Sofern keine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen besteht, haben Angestellte während dieser Zeit keinen Anspruch auf Gehalt von ihrem Arbeitgeber. Stattdessen können sie jedoch ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragten, welches von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt wird. Entscheiden sich Arbeitnehmer für eine längerfristige Pflege ihres Angehörigen, sieht die Gesetzgebung ebenfalls unterschiedliche Möglichkeiten vor. „Ab einer bestimmten Unternehmensgröße können sie sich im Rahmen der sogenannten Pflegezeit bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen“, weiß Mählmann.
Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftigkeit besteht und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Das gilt auch bei der sogenannten Familienpflegezeit, die Arbeitnehmern eine bis zu 24-monatige Verkürzung ihrer Arbeitszeit für die häusliche Pflege erlaubt. Dabei müssen Beschäftigte lediglich 15 Stunden pro Woche ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Um die finanziellen Einbußen in der Pflegezeit vorläufig abzufedern, kann beim Bundesamt für Familie ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
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