Osnabrück (NI) – Recht und Urteile: Der Bundesgerichtshof hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 20. August 2019 das Urteil der 6. Großen Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Osnabrück vom 25. Januar 2019 (Az. 6 Ks 10/18) wegen des Todes eines Säuglings in Osnabrück im Mai 2018 bestätigt (Az. 3 StR 295/19).
Die 6. Große Strafkammer hatte den heute 26 Jahre alten Angeklagten, den Vater des Säuglings, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte am 15. Mai 2018 in Osnabrück seinen wenige Tage alten Sohn, der erst Stunden zuvor mit seiner Mutter aus dem Krankenhaus entlassen worden war, in der häuslichen Wohnung vorsätzlich durch Schläge gegen den Kopf getötet hatte.
Der Angeklagte selbst hatte im Laufe des Ermittlungsverfahrens unterschiedliche Angaben zu der Tat gemacht. U.a. hatte er zwischendurch davon gesprochen, ein Hund habe den Säugling versehentlich mit der Pfote am Kopf getroffen. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Osnabrück hatte der Angeklagte dann zwar die Tötung des Säuglings eingeräumt. Er hatte sie allerdings als Ergebnis unglücklicher Umstände, nicht als vorsätzliche Handlung dargestellt.
Dem hatte die 6. Große Strafkammer keinen Glauben geschenkt. Sie gelangte aufgrund der übrigen Beweismittel, insbesondere der eingeholten ärztlichen Gutachten, zu der Überzeugung, dass der Angeklagte dem Säugling mindestens vier wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzt hatte. Diese müsse der Angeklagte bewusst ausgeführt und dabei den Tod des Säuglings in Kauf genommen haben, anders sei das Verletzungsmuster nicht erklärbar, urteilte die Kammer.
Das verhängte Strafmaß begründete die Kammer insbesondere mit den konkreten Umständen der Tat. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten vermochte die Kammer zudem nicht festzustellen. Auch wenn er nach seinen durchaus glaubhaften Angaben einige Tage vor der Tat Drogen konsumiert habe, sei dadurch im Zeitpunkt der Tat seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr entscheidend herabgesetzt gewesen.
Diese Entscheidung der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vermochte keine Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung zulasten des Angeklagten zu erkennen, heißt es in dem Beschluss vom 20. August 2019. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
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Richter Dr. Christoph Sliwka, LL.M. (Cambridge)
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