Stadt Arnsberg (NRW) – Schneeräumpflichten: Mit Beginn des neuen Jahres ist nun sichtbar und spürbar der Winter eingekehrt, so dass nun wieder der städtische Winterdienst auf den Straßen und öffentlichen Flächen sowie der private Winterdienst der Bürger vor ihren Grundstücken gefordert sind.
Die Mitarbeiter der Technischen Dienste Arnsberg und die durch die Stadt beauftragten Unternehmen räumen und streuen auf den Fahrbahnen. Nach einer gewissen Rangfolge, die sich insbesondere nach Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit der jeweiligen Strecken richtet, werden zunächst die Hauptverkehrsstraßen und Buslinien sowie öffentliche Einrichtungen, Schulen und Kindergärten versorgt und dann geht es in den übrigen Straßen weiter.
Fahrzeughalter werden in diesem Zusammenhang darum gebeten, insbesondere in schmaleren Straßen darauf zu achten, dass sie ihre Autos so parken, dass der Streuwagen die Straßen mit seinem breiten Räumschild auch durchfahren kann.
Winterdienstpflichten der Anlieger auf den Gehwegen
Die Reinigung und damit auch die Winterwartung für die Gehwege hat die Stadt Arnsberg per Satzung auf die Anlieger übertragen. In Miethäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.
Von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn die Bürgerinnen und Bürger am nächsten Morgen räumen und/oder streuen; sonn- und feiertags reicht es, wenn sie die Arbeiten bis 9 Uhr erledigt haben.
Die Gehwege müssen auf einer Breite von 1,20 m von Schnee und Eis freigehalten werden. Dies soll sicherstellen, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können. Sofern kein eigenständiger Gehweg vorhanden ist, gilt die Winterdienstpflicht für eine entsprechende Gehbahn von 1,20 m Breite ab begehbarem Straßenrand.
Schnee sollte aber bitte nicht auf die Fahrbahn, sondern auf das Grundstück (Randbereich) oder auf den Gehweg-/ Fahrbahnrand geräumt werden. Der geräumte Bereich muss – wenn nötig – mit abstumpfenden Mitteln, also Sand oder Granulat, möglichst rutschfest gemacht werden.
Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt bei Eisregen oder überfrierender Nässe sowie an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Sicherheit für die Fußgänger erreicht werden kann.
Die Reinigungs-/Winterwartungspflicht besteht auch dann, wenn der oder die Zuständige aufgrund von Gebrechlichkeit, frühem Arbeitsbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Dann muss der oder die Zuständige dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.
Alle Grundstückseigentümer sollten sich ihrer Winterdienstpflichten bewusst sein, da im Falle eines Unfalles aufgrund nicht geräumter Strecken gegebenenfalls Schadensersatzansprüche der Geschädigten auf sie zukommen können.
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Text: Stadt Arnsberg
Pressestelle