Familienrecht.
Ratgeber Recht – Haben geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind, müssen sie sich bei wichtigen Themen einigen. Können sie keine Einigung darüber erzielen, in welchen Kindergarten das Kind gehen soll, bestimmt das Gericht, wer von beiden entscheiden darf. Maßgeblich ist dabei das Kindeswohl. Besucht das Kind schon seit einiger Zeit einen Kindergarten und fühlt sich dort wohl, ist ihm ein Wechsel nicht zuzumuten. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein geschiedenes Paar teilte sich das Sorgerecht für seinen vierjährigen Sohn. Das Kind wohnte bei der Mutter, es gab jedoch eine Umgangsvereinbarung, durch die der Vater regelmäßig Zeit mit seinem Sohn verbrachte. Für Streit sorgte allerdings die Wahl des Kindergartens. Mutter und Vater hatten hier unterschiedliche Vorstellungen und konnten sich nicht einigen. Bei wichtigen Fragen für das Kind muss es jedoch bei einem gemeinsamen Sorgerecht eine Einigung geben. Die Mutter beantragte beim Familiengericht, ihr die alleinige Entscheidung über die Wahl des Kindergartens zu überlassen.
Der Vater wandte sich dagegen und begründete seine Präferenz für den anderen Kindergarten ausführlich. Auch er beanspruchte die alleinige Entscheidungsbefugnis in dieser Frage. In erster Instanz übertrug das Familiengericht die Entscheidung der Kindesmutter. Hauptargument war, dass keiner der beiden Kindergärten Nachteile für das Kind habe. Allerdings müsse die Mutter den Kindergartenbesuch mit ihren Zeitplänen und ihrem Beruf koordinieren. Da ihr Alltag hier mehr betroffen sei als der des Vaters, dürfe die Mutter auch über den Kindergarten entscheiden.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht befasste sich in zweiter Instanz mit dem Fall. Das Gericht beschäftigte sich gründlich mit den Argumenten der Eltern. Beide hätten gute Gründe für ihre jeweilige Kindergartenwahl. „Bei derartigen Fragen orientieren sich Gerichte am Kindeswohl“, erläutert Michaela Rassat. Allerdings war dieses aus Sicht des Gerichts in keinem der beiden Kindergärten irgendwie gefährdet. Der vom Vater vorgeschlagene Kindergarten bedeutete für das Kind kürzere Wege. Die von der Mutter vorgeschlagene Einrichtung hatte ungünstigere Öffnungszeiten. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Kind nun bereits seit 2017 den von der Mutter vorgeschlagenen Kindergarten besuche und sich dort – nach eigener Aussage – wohlfühle.
Es habe sich dort eingelebt und reagiere auf den Streit der Eltern zunehmend empfindlich. Ein Wechsel des Kindergartens entspreche damit nicht mehr dem Kindeswohl und sei dem Kind nicht zuzumuten. Das Oberlandesgericht berücksichtigte ebenfalls, dass die Mutter in praktischer Hinsicht mehr von den Auswirkungen der Kindergartenwahl betroffen sei. Die Entscheidungsmacht über den Kindergarten behielt schließlich die Mutter. Die Kosten für das Verfahren mussten beide Elternteile je zur Hälfte tragen.
Was bedeutet das für Eltern
Die Gerichte entscheiden bei derartigen Fragen immer nach dem Wohl des Kindes. Sie treffen in der Regel keine Grundsatzentscheidungen darüber, ob ein pädagogischer Ansatz besser oder schlechter ist. „Einen Wechsel des Kindergartens befürwortet das Familiengericht allenfalls dann, wenn das Kind sich dort wirklich nicht wohlfühlt oder mit Personal oder anderen Kindern nicht zurechtkommt“, so die ERGO Rechtsexpertin. Ansonsten sehen die Gerichte Stabilität regelmäßig als besser an. Eine gütliche Einigung ist in solchen Fällen jahrelangen Prozessen vorzuziehen.
OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2018, Az. 4 UF 154/17
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