Berlin – Rauchmelderpflicht: Bis zum 31. Dezember 2017 müssen bestehende Wohnungen und Wohnhäuser in Bayern mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Für Neu- und Umbauten gilt die Rauchmelderpflicht bereits seit Januar 2013. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer – und zwar unabhängig davon, ob das Eigentum selbst bewohnt oder vermietet wird. Die Rauchmelderpflicht betrifft also nicht nur Vermieter, sondern alle Eigentümer. Ohne besonderen Anlass sind Kontrollen durch die örtliche Bauaufsicht im Gesetz zwar nicht vorgesehen. Für den Versicherungsschutz gilt jedoch, dass die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen durch den Eigentümer einzuhalten sind.
Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich
„Kommt es zu einem Brand mit Verletzten oder gar Toten, und es sind keine Rauchmelder installiert, drohen dem Eigentümer strafrechtliche Konsequenzen wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht. Außerdem können geschädigte Mieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen“, erklärt Christian Rudolph, Vorsitzender der Initiative „Rauchmelder retten Leben“ und appelliert an Bayerns Wohneigentümer: „Setzen Sie sich selbst bzw. ihre Mieter nicht unnötig Gefahren aus, sondern halten Sie sich an die Rauchmelderpflicht. Denn noch immer sterben in Deutschland jedes Jahr 360 Menschen an den Folgen eines Brandes. Rauchwarnmelder hätten sie warnen können.“
Eigentum verpflichtet – auch zur Rauchmelderwartung
Laut Bayerischer Bauordnung müssen alle Kinder- und Schlafzimmer sowie angrenzende Flure, die ins Treppenhaus oder ins Freie führen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden. In mehrstöckigen Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum muss auch dieses mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Außerdem regelt die Bauordnung, dass im selbstgenutzten Wohnraum für die Wartung der Rauchmelder der Eigentümer zuständig ist. In Mietwohnungen hingegen soll gemäß Bauordnung der Mieter zuständig sein, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. „Doch Vorsicht: Eigentümer sind verpflichtet, die von ihnen – oder durch Dritte – installierten Geräte gemäß Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ihre Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Diese mietrechtliche Pflicht gilt auch in Bayern. Damit verdrängt sie in bestehenden Mietverhältnissen auch die anderslautende Regelung aus der Bayerischen Bauordnung“, erklärt Rudolph.
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