Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / 2G wird flächendeckend ausgeweitet / Hotspot-Lockdown in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz über 1.000.
Bayern / München – 1. Die Lage in den bayerischen Krankenhäusern und Intensivstationen ist sehr ernst: Nahezu jedes verfügbare Intensivbett in Bayern ist belegt und die Infektionszahlen erreichen täglich neue Höchststände: In 10 bayerischen Landkreisen liegt die 7-Tages-Infektionsinzidenz derzeit über 1.000 Fällen. Die von der gefährlicheren Delta-Variante dominierte vierte Welle ist damit schwerer als alle bisherigen.
Mit einer neuen Kraftanstrengung und einem „Wellenbrecher“ muss Bayern nun dieser Lage Herr werden: Es gilt Ansteckungen zu blocken, das Infektionsgeschehen zu bremsen und durch weitere Erst- und Zweitimpfungen sowie konsequentes boostern den Impfschutz voranzubringen! Die Impfzentren werden dazu weiter massiv hochgefahren. Die Staatsregierung spricht sich auch dafür aus, auf Bundesebene eine allgemeine Impfpflicht ins Auge zu fassen, wenn sich die Impfquote in den kommenden Wochen nicht deutlich verbessert.
Die Maßnahmen nehmen jedoch Rücksicht auf diejenigen, die sich solidarisch gezeigt und sich haben impfen lassen. Gleichzeitig muss in den besonders stark betroffenen Regionen Bayerns im Rahmen einer harten Notbremse noch stärker und beherzter eingegriffen werden.
2. Der Bayerische Landtag wird gebeten, in seiner Sitzung vom 23. November für Bayern das Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG (neu) dafür vorgesehenen Befugnisse festzustellen.
3. Zum 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:
3.1 Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit
Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.
3.2 Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:
• Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
• Hochschulen
• außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
• die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
• Bibliotheken und Archive
• Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.
Ausgenommen sind:
• Groß- und Einzelhandel
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
• Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
• Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.
Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
Am 24.11. bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.
3.3 In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):
• Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
• Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
• Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.
Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
• Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
• Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
• Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
• Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).
3.4 Landesweit und für alle gilt außerdem:
• Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 h und 5 h.
• Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
• Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
• Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.
3.5 In der Schule wollen wir die Sicherheit weiter erhöhen. Auch im Schulsport innen ist künftig Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).
Für Kindertagesstätten gilt für die dort Beschäftigten ebenfalls tägliche Testpflicht nach § 28b IfSG. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.
3.6 In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:
• Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
• Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
• Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
• Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.
3.7 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.
4. Seit dem 11.11.2021 wurden über 10.000 Polizeikontrollen insbesondere der 3G / 2G-Regeln durchgeführt, bei denen eine Vielzahl von Verstößen festgestellt wurde. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist essenziell für das Funktionieren der Maßnahmen. Die polizeilichen Kontrollen werden deswegen nochmals intensiviert. Die Bayerische Staatsregierung bittet die Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich solidarisch zu zeigen und durch konsequente Beachtung der Regeln die Pandemie zu bekämpfen.
5. Zur weiteren Erhöhung des Sicherheitsniveaus wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Test- und Materialkapazitäten angestrebt, schrittweise PCR-Pooltests in Alten- und Pflegeheimen, den 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen sowie in Kindertagesstätten anzubieten.
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Bayrische Staatskanzlei