Inneres/Unterrichtung
Berlin – (hib/STO) Die Evaluation des im September 2013 in Kraft getretenen Altersgeldgesetzes ist Gegenstand eines als Unterrichtung (18/10680) vorliegenden Berichts der Bundesregierung. Mit dem Gesetz wird der Vorlage zufolge für freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten „ein Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld gegen den vormaligen Dienstherrn gewährt“. Mit dem Altersgeldgesetz sei ein weiteres, eigenständiges Alterssicherungssystem geschaffen worden, das durch den Abbau von wirtschaftlichen Nachteilen beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Bundesdienst zu mehr Mobilität und Flexibilität führen solle. Die Ergebnisse der Evaluation zeigten, dass das Altersgeldgesetz im Evaluationszeitraum nicht zu einer signifikanten Steigerung der Wechsel zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst geführt hat.
Dennoch werde das Altersgeldgesetz sowohl hinsichtlich seiner grundsätzlichen Wirkungen als auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltungen von Dienststellen, Bediensteten und Spitzenverbänden insgesamt positiv bewertet, heißt es in dem Bericht weiter. Darüber hinaus sei positiv zu bewerten, dass der von Kritikern befürchtete Exodus und der Verlust von gut ausgebildeten Fachkräften ausgeblieben ist. Insofern sei “ als sehr positiv hervorzuheben, dass die Evaluation gezeigt hat, dass die Bediensteten des Bundes offenbar grundsätzlich keine Veranlassung sehen, freiwillig aus dem Dienst auszuscheiden“.
Kritisiert wird den Angaben zufolge „in den Dienststellen teilweise, dass das Altersgeld die Erosion des traditionellen, auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnisses bedeute, womit tendenziell sogar eine Gefahr für die Attraktivität des Beamtendienstes bestehe“. Auf der anderen Seite werde die Notwendigkeit der Modernisierung gesehen und das Altersgeld als Baustein eines modernen und zeitgemäßen Beamtendienstes bewertet.
Kritisch ist laut Vorlage der relativ kurze Berichtszeitraum ab Inkrafttreten des Altersgeldgesetzes bis zum Ablauf der Berichtspflicht an den Bundestag zu bewerten. Durch die gesetzliche Berichtsfrist zum 31. Dezember 2016 sei es notwendig gewesen, den Evaluationszeitraum von vornherein auf die Zeit vom 4. September 2013 bis zum 30. April 2016 zu begrenzen. „Ohne diese zeitliche Begrenzung wäre eine fundierte Auswertung und Berichterstellung sowie fristgerechte Übermittlung an den Deutschen Bundestag nicht möglich gewesen“, wie in dem Bericht weiter ausgeführt wird. Der Berichtszeitraum sei daher sehr knapp bemessen. Allerdings bestünden anhand der bisherigen Entwicklungen keine Anzeichen, dass die Anzahl der freiwilligen Entlassungen und der Altersgeldfälle zukünftig ansteigen wird.
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Text: Deutscher Bundestag