Finanzen/Gesetzentwurf.
Berlin – Bundestag: (hib/HLE) Der steuerliche Solidaritätszuschlag soll ab dem 1. Januar 2020 abgeschafft werden. Dieses Ziel verfolgt ein von der FDP-Fraktion eingebrachter Gesetzentwurf (19/14286).
Darin heißt es, dass der Solidaritätszuschlag 1995 mit der Begründung eingeführt worden sei, der Zuschlag sei zur Finanzierung der Vollendung der Einheit als „finanzielles Opfer“ unausweichlich und mittelfristig zu überprüfen. Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II laufe 2019 aus, so dass auch die Legitimation des Solidaritätszuschlaggesetzes nach Ansicht der FDP-Fraktion spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfällt.
Den Fortbestand des „Sonderopfers Soli“ hält die FDP-Fraktion für einen Verstoß gegen das Grundgesetz, da er als sogenannte Ergänzungsabgabe gegenüber der regulären Besteuerung Ausnahmecharakter besitze und dementsprechend nicht dauerhaft, sondern nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe. Wörtlich heißt es in dem Gesetzentwurf: „Das ,Sonderopfer Soli‘ wurde mit der Finanzierungsnotwendigkeit der Vollendung der Deutschen Einheit begründet und dieses Ziel ist spätestens mit Auslaufen des Solidarpaktes II eindeutig erreicht worden.“
In der Begründung des Gesetzentwurfs der FDP-Fraktion wird unter anderen auf eine Stellungnahme des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Professor Hans-Jürgen Papier, hingewiesen, der erklärt habe, dass das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 mit dem Ende des Solidarpaktes II nicht mehr zu rechtfertigen sei. Die FDP-Fraktion zitiert Papier: „Ab diesem Zeitpunkt ist das Gesetz mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar. Das würde auch dann gelten, wenn es zu einem schrittweisen Abbau der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer käme.
Die Voraussetzungen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags insgesamt entfallen ab dem vorgenannten Zeitpunkt evidentermaßen.“ Daher hatte Papier der Bundesregierung empfohlen, selbst den Eintritt eines verfassungswidrigen Zustands zu vermeiden und das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aufzuheben.
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Deutscher Bundestag