Bundesweite Bezahlkarte für Asylsuchende: Pyrrhussieg für die Länder, Bärendienst für die Kommunen

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Freising (ots) – In einer vorläufigen Eilentscheidung hat das OLG Karlsruhe am Freitag den 14 Bundesländern erlaubt, den Rahmenvertrag für die Bezahlkarte für Geflüchtete abzuschließen. Damit ist die Sache aber noch lange nicht entschieden. Stattdessen ist jetzt erst recht fraglich, ob sich die Kommunen jemals aus diesem Rahmenvertrag bedienen dürfen. Das OLG Karlsruhe sieht hier einen klar erkennbaren Rechtsverstoß, den selbst ein juristisch ungebildeter Laie hätte erkennen müssen.

Mit einem Eilbeschluss (20.09.2024, Az.: 15 Verg 9/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am Freitag das sogenannte „Zuschlagsverbot“ im Vergabeverfahren für die bundesweite Bezahlkarte für Geflüchtete aufgehoben. Damit ist es den 14 Bundesländern jetzt gestattet, vorzeitig den Rahmenvertrag für die Bezahlkarte abzuschließen. Vorzeitig deshalb, weil beim OLG Karlsruhe aktuell noch ein Vergabenachprüfungsverfahren läuft, über das noch nicht entschieden ist. Die mündliche Verhandlung findet erst am 18. Oktober 2024 statt.

Das OLG Karlsruhe sah allerdings ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an einem schnellen Ergebnis des Vergabeverfahrens. Die noch anhängige Beschwerde habe nach einer summarischen Einschätzung des Gerichts wenig Aussicht auf Erfolg, weil zu den geltend gemachten Vergaberechtsverstößen nicht detailliert genug vorgetragen wurde. Darüber hinaus sei die umstrittene Frage, ob nur die Bundesländer selbst oder auch die kreisfreien Städte und Landkreise Bezahlkarten aus der Rahmenvereinbarung abrufen dürften, zu spät geltend gemacht worden. Dass die Kommunen in der Vergabe nicht ordnungsgemäß benannt wurden, sei selbst für einen juristisch ungebildeten Laien ein so klar erkennbarer Rechtsverstoß, dass dies früher hätte gerügt werden müssen. Wegen der verspäteten Rüge dürfe dieser offensichtliche Rechtsverstoß im Beschwerdeverfahren jetzt nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb dürfen die Bundesländer den Rahmenvertrag jetzt für sich selbst abschließen. Ob sich die Kommunen an dem Rahmenvertrag beteiligen dürfen, sei dagegen eine andere Frage, über die das Gericht nicht zu entscheiden hat. Gegebenenfalls müssten die Kommunen ihre Aufträge für die Bezahlkarte in einem eigenen Vergabeverfahren neu ausschreiben.

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Dr. Peter Schönweitz, Geschäftsführender Gesellschafter der PayCenter GmbH, die das Beschwerdeverfahren vor dem OLG Karlsruhe betreibt, sagt hierzu: „Das Gericht hat mehrere uns verfassungsmäßig zustehende Verfahrensrechte nicht ausreichend beachtet. Das Gericht hält uns beispielsweise vor, dass wir nicht detailliert genug vorgetragen hätten und unser Vorbringen deshalb „ins Blaue hinein“ erfolgt sei. Gleichzeitig hat uns das Gericht aber die Akteneinsicht vorenthalten, die von Rechts wegen einen detaillierteren Vortrag überhaupt erst ermöglichen soll. Das ist bitter. Wir werden allerdings den Hinweis des Gerichts ernst nehmen, wonach die Kommunen in dem Vergabeverfahren der Länder nicht ordnungsgemäß benannt wurden. Das Gericht sah darin einen so offenkundigen Vergaberechtsverstoß, dass wir diesen auch ohne eine juristische Ausbildung früher hätten erkennen und geltend machen müssen. Warum die Länder unsere Rüge trotz der Verspätung nicht genutzt haben, um das Vergabeverfahren zu korrigieren, bleibt uns allerdings ein Rätsel. Unserer Ansicht nach haben die Länder den Kommunen damit einen echten Bärendienst erwiesen. Weil die Länder ihren Willen durchsetzen wollen, gibt es jetzt einen Rahmenvertrag, aus dem sich nur die Länder selbst bedienen dürfen, nicht aber die Kommunen. Weil die Kommunen keine Berechtigung besitzen, Bezahlkarten aus dem Rahmenvertrag der Länder abzurufen, muss jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis seine Bezahlkarten jetzt selbst ausschreiben. Jeder unberechtigte Abruf aus dem Rahmenvertrag der Länder wäre dagegen eine vergaberechtswidrige Direktvergabe, die wiederum angreifbar ist. Das ist für alle Seiten eine bittere Ironie. Am Ende ist damit niemandem geholfen, noch am allerwenigsten den Kommunen.“

Die PayCenter GmbH ist ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliertes deutsches E-Geld-Institut, das Zahlungsdienste mit Debit Mastercards und Onlinekonten anbietet sowie mobile Bezahlverfahren und Pfändungsschutzkonten (P-Konten) bereitstellt. Sowohl Privat- als auch Firmenkunden werden mit innovativen und kundenspezifischen Produkten bedient. Über 45 Mitarbeitende sind im Bereich Zahlungsverkehr und Kundenbetreuung tätig.

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Mehr Informationen zur PayCenter GmbH unter: https://www.paycenter.de/ueber-uns/.

PayCenter GmbH | www.paycenter.de

Clemensänger Ring 24 | 85356 Freising

Geschäftsführer: Bertram Eisele, Claudio Fähndrich, Günther Hofmann, Dr. Peter Schönweitz

Amtsgericht München | HRB 194018

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Text: Peter Schönweitz – PayCenter GmbH