Eisenach (TH) – Gesundheit: Die Physiotherapie zählt zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens, die weiterhin für Patienten mit einer ärztlichen Verordnung geöffnet sein können.
Selbstverständlich müssen Hygiene- und Schutzmaßnahmen getroffen werden, um Mitarbeiter sowie Patienten vor dem Corona-Virus zu schützen.
Folgende (Sofort-) Maßnahmen tragen dazu bei, das Infektionsrisiko in Physiotherapien zu verringern:
Der Betrieb von Physiotherapien ist nur zulässig, sofern die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung festgestellt wurde. Verschiebbare physiotherapeutischen Behandlungen gehören nicht dazu. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls konkrete Auflagen zu erteilen.
Soweit wie möglich sollte auf aktive Therapien zurückgegriffen werden, bei denen der Abstand zum Patienten von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Soweit eine Behandlung direkt am Menschen erfolgt, so dass die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, hat die behandelnde Physiotherapeutin bzw. der behandelnde Physiotherapeut zwingend persönliche Schutzausrüstungen wie Mund-Nasen-Schutz zu verwenden.
Die Patienten sollen vor Betreten des Behandlungszimmers und nach der Behandlung aufgefordert werden, ihre Hände zu desinfizieren. Patienten mit Erkältungssymptomen sowie Rückkehrer aus Risikogebieten (Zwei-Wochen-Zeitraum beachten) sind nicht zu behandeln.
Darüber hinaus soll die behandelnde Person während der direkten Behandlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Kontaktmöglichkeit von Patienten untereinander sind zu verhindern.
Behandlungstische und Räume sind nach jeder Behandlung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Behandlungsräume sind regelmäßig intensiv zu lüften. Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Arbeit untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Erkältungssymptomen und Rückkehrer aus Risikogebieten (Zwei-Wochen-Zeitraum beachten) sind von der Arbeit freizustellen und dürfen keine Behandlungen durchführen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die notwendigen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen wie zum Tragen von Atemschutzmasken und ggf. Handschuhen und über Hygieneregeln
(https://www.infektionsschutz.de), Abstände einhalten, häufige Händereinigung und -desinfektion, zusätzliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen usw. zu informieren und zu unterweisen.
Persönliche Schutzausrüstung, Händedesinfektions- und Reinigungsmittel sowie Einmalhandtücher sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Der Einlass betriebsfremder Personen in das Unternehmen ist weitgehend zu unterbinden.
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