Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, können keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Für die Lehrperson gilt die Unschuldsvermutung.
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Text bis hier: Stadt Zürich
Anmerkung der Redaktion:
In der Schweiz wird grenzüberschreitendes Verhalten durch eine Lehrperson als ein Verhalten definiert, das die beruflichen und ethischen Grenzen der Beziehung zwischen Lehrperson und Schüler oder Schülerin überschreitet. Dies kann verschiedene Formen annehmen, darunter:
- Sexuelle Belästigung oder Übergriffe: Jegliche Form von unerwünschtem sexuellen Verhalten, von anzüglichen Bemerkungen bis hin zu körperlichen Übergriffen.
- Emotionale Übergriffe: Verhaltensweisen, die emotionale Manipulation oder Missbrauch beinhalten, wie z.B. ständige Kritik, Demütigung oder unfaire Behandlung.
- Physische Gewalt: Jede Form von körperlicher Gewalt, wie Schlagen, Stoßen oder andere Formen körperlicher Bestrafung.
- Missbrauch von Macht und Autorität: Jede Handlung, bei der die Lehrperson ihre Machtposition ausnutzt, um Vorteile zu erlangen oder um Schüler oder Schülerinnen zu schikanieren oder zu bestrafen.
- Unangemessene Nähe: Verhaltensweisen, die die professionelle Distanz zwischen Lehrperson und Schüler oder Schülerin verletzen, wie z.B. das Eingehen von zu engen oder persönlichen Beziehungen.
Solches Verhalten ist in der Schweiz nicht nur ethisch verwerflich, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Schulen und Bildungseinrichtungen haben in der Regel klare Richtlinien und Verfahren, um solche Vorfälle zu melden und zu behandeln, um sowohl die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu schützen als auch sicherzustellen, dass Lehrpersonen zur Verantwortung gezogen werden.
Redaktion Mittelrhein Tageblatt