Grenzüberschreitendes Verhalten an einer Stadtzürcher Schule – Lehrperson freigestellt

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An einer Stadtzürcher Schule wurde grenzüberschreitendes Verhalten einer Lehrperson gemeldet. Der Kinderschutz der Stadtpolizei Zürich wurde eingeschaltet und die Lehrperson im gegenseitigen Einvernehmen freigestellt.

25. Juni 2024 – An einer Stadtzürcher Schule erhielt die Schulleitung von einer Mitarbeitenden Hinweise auf grenzüberschreitendes Verhalten durch eine Lehrperson. Schulleitung und Kreisschulbehörde haben umgehend den Kinderschutz der Stadtpolizei eingeschaltet sowie das Volksschulamt des Kantons Zürich informiert. In Absprache mit dem Volksschulamt wurde die Lehrperson im gegenseitigen Einvernehmen freigestellt. Für allfällig betroffene Kinder und ihre Eltern wurden Ansprechstellen geschaffen.

Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, können keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Für die Lehrperson gilt die Unschuldsvermutung.

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Text bis hier: Stadt Zürich

 


Anmerkung der Redaktion:

In der Schweiz wird grenzüberschreitendes Verhalten durch eine Lehrperson als ein Verhalten definiert, das die beruflichen und ethischen Grenzen der Beziehung zwischen Lehrperson und Schüler oder Schülerin überschreitet. Dies kann verschiedene Formen annehmen, darunter:

  1. Sexuelle Belästigung oder Übergriffe: Jegliche Form von unerwünschtem sexuellen Verhalten, von anzüglichen Bemerkungen bis hin zu körperlichen Übergriffen.
  2. Emotionale Übergriffe: Verhaltensweisen, die emotionale Manipulation oder Missbrauch beinhalten, wie z.B. ständige Kritik, Demütigung oder unfaire Behandlung.
  3. Physische Gewalt: Jede Form von körperlicher Gewalt, wie Schlagen, Stoßen oder andere Formen körperlicher Bestrafung.
  4. Missbrauch von Macht und Autorität: Jede Handlung, bei der die Lehrperson ihre Machtposition ausnutzt, um Vorteile zu erlangen oder um Schüler oder Schülerinnen zu schikanieren oder zu bestrafen.
  5. Unangemessene Nähe: Verhaltensweisen, die die professionelle Distanz zwischen Lehrperson und Schüler oder Schülerin verletzen, wie z.B. das Eingehen von zu engen oder persönlichen Beziehungen.

Solches Verhalten ist in der Schweiz nicht nur ethisch verwerflich, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Schulen und Bildungseinrichtungen haben in der Regel klare Richtlinien und Verfahren, um solche Vorfälle zu melden und zu behandeln, um sowohl die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu schützen als auch sicherzustellen, dass Lehrpersonen zur Verantwortung gezogen werden.

Redaktion Mittelrhein Tageblatt