Hamburg – Corona-Aktuell 08.12.2020: Unter Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage werden mit der vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die bestehenden Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Zusätzlich werden der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, untersagt. Erlaubt werden hingegen Balkonkonzerte in Wohneinrichtungen für ältere Menschen. Darüber hinaus sind kleinere Anpassungen und Konkretisierungen vorgenommen worden. Die neue Verordnung tritt am 9. Dezember in Kraft.
Ab dem morgigen Mittwoch gilt: Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind – insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen – werden in der gesamten Stadt untersagt. Dies gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten (§§ 13, 15).
Bewohnerinnen und Bewohnern von Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Hospizen, Servicewohnanlagen und ähnlichen Einrichtungen wird in der (Vor-)Weihnachtszeit ein Mindestmaß an sozialer und kultureller Teilhabe ermöglicht. Hierzu sind Balkonkonzerte und andere Darbietungen im Freien unter strengen Hygienevorgaben zulässig (§ 30a).
Daneben soll die bereits bestehende Meldepflicht für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten aus dem Ausland im Rahmen der Quarantänemaßnahmen zukünftig über das zentrale digitale Portal des Bundes erfolgen. Reisende müssen sich unter der Internetadresse www.einreiseanmeldung.de registrieren. In Ausnahmefällen kann eine Meldung durch die Abgabe einer Aussteigekarte oder Meldung an die zuständige Behörde erfolgen (§ 35).
Um das sehr hohe Aufkommen von Kontakten zu vermeiden, ist die planmäßige Abfertigung von Passagieren zum Antritt einer Kreuzschifffahrt unzulässig. Erlaubt bleiben die Abfertigung von Passagieren, deren Kreuzschifffahrt planmäßig in Hamburg endet, sowie zwingend erforderliche außerplanmäßige Abfertigungen (§ 4b).
Im Übrigen wird mit der neuen Eindämmungsverordnung Folgendes konkretisiert:
Assistenzbedürftige Personen erhalten trotz der geltenden Kontaktbeschränkungen die notwendige Unterstützung; der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet, wenn dieser im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen einschließlich der Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschenden und von Personen steht, die sonstige erforderliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen leisten (§ 4).
In nicht dem Publikumsverkehr zugänglichen Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten darf die Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist oder es sich um einen geschlossenen Raum handelt, in dem lediglich eine Person anwesend ist (§ 10a).
Servicewohnanlagen sind keine Einrichtung der Betreuung, demnach gilt auch dort das Verbot des Betriebes von Gaststätten, Speiselokalen u. ä. (§ 15).
Das Testkonzept in bestimmten Einrichtungen muss sich nach der angepassten Testverordnung des Bundes vom 30. November 2020 richten. In diesem Zuge entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Testkonzeptes für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (§ 26a).
Daneben wurden die Bußgeldtatbestände (§ 39) zum Teil angepasst.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.hamburg.de/corona abrufbar.
***
Stadt Hamburg
Sozialbehörde
Pressestelle