Hamburg – Coronavirus: Gesundheitsbehörde ergreift weitere Maßnahmen zum Schutz älterer und pflegebedürftiger Menschen in Hamburg

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Hamburg -Hamburg – Coronavirus: Vor allem pflegebedürftige und ältere Menschen sind durch das Coronavirus besonders gefährdet.

Deshalb gibt es in Hamburg bereits unter anderem ein generelles Besuchsverbot in der stationären Altenpflege. Auch Präventions- und Hygienevorschriften wurden erweitert. Diese Maßnahmen sind weiterhin notwendig und werden zum Schutz dieser besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe weiter verschärft. Insbesondere für Pflegeeinrichtungen gibt es nun neue Regelungen.

Mit der zweiten Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung werden Pflegeeinrichtungen verpflichtet, notwendige Vorbereitung auf ein Ausbruchsgeschehen zu treffen. Ferner werden Voraussetzungen für die Einweisung und Rücküberweisung von zu Pflegenden zwischen Pflegeeinrichtungen und Krankenhaus ebenso bestimmt wie die Verpflichtung für Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise Personal von Pflegeeinrichtungen, sich beim Auftreten einer Infektion einer umfassenden Testung zu unterziehen.

Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks: „Vor dem Hintergrund eines Anstiegs von COVID-19-Erkrankten insbesondere in Hamburger Pflegeeinrichtungen, müssen wir unseren Blick mehr denn je auf die besonders gefährdeten Menschen legen. Deshalb erweitern wir die bereits getroffenen Maßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus in Einrichtungen zu verhindern. Darüber hinaus ist es von zentraler Bedeutung, bisher nicht infizierte pflege- oder betreuungsbedürftige Personen und Beschäftigte zu schützen sowie die Pflege und Betreuung sicher zu stellen. Dafür bedarf es klarer und einheitlicher Handlungsanweisungen sowie Orientierungshilfen in allen Pflegeeinrichtungen.“

Wohneinrichtungen und Pflegeeinrichtungen bleiben grundsätzlich verpflichtet, Neuaufnahmen vorzunehmen. Ein genereller Aufnahmestopp würde die Entlassung pflege- oder betreuungsbedürftiger Personen, insbesondere aus den Krankenhäusern, erschweren, in denen dringend Kapazitäten für die COVID-19-Behandlung frei zu halten sind. Vor Aufnahme in die Einrichtung soll jedoch durch vorherige Testung auf das Coronavirus so weit wie möglich sichergestellt werden, dass keine mit SARS-CoV2 infizierten Personen in die Einrichtung aufgenommen werden. Eine Ausnahme bildet die Wiederaufnahme von Infizierten, die zwischenzeitlich zur medizinischen Behandlung oder Abklärung in ein Krankenhaus gebracht wurden und wieder in die Einrichtung zurückkehren.

Krankenhäuser sollen vor einer erforderlichen Behandlung einer Person aus einer Wohneinrichtung oder Pflegeeinrichtung rechtzeitig informiert werden, ob in der Einrichtung eine Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Von einer Häufung ist dabei auszugehen, wenn zwei oder mehr pflege- oder betreuungsbedürftige Personen betroffen sind. Diese Regelung dient dem Ziel, dass sich das behandelnde Personal darauf vorbereiten kann, dass es sich möglicherweise um Verdachtsfälle von COVID-19 handelt. Für die Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gilt dies entsprechend. Eine Ablehnung der Behandlung darf nicht erfolgen.

Darüber hinaus werden die erforderlichen Vorkehrungen geregelt, die eine Wohneinrichtung oder Pflegeeinrichtung ab sofort und bereits vor einem Ausbruch zu treffen hat. Diese Vorkehrungen verfolgen das Ziel, eine getrennte Pflege und Betreuung erkrankter und nicht erkrankter Personen zu erreichen und damit das Ausbreitungsrisiko unter pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen und des Personals zu verringern.

Um einen vollständigen Überblick über die Ausbreitung in einer Einrichtung zu gewinnen, haben die Einrichtung die Verpflichtung, mit dem Auftreten einer ersten labordiagnostisch bestätigten Infektion, alle pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen sowie für alle Beschäftigten eine Testung auf SARS-CoV2 durchführen zu lassen und in einem geeigneten Zeitabstand zu wiederzuholen.

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Stadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz