Hamburg – Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen die Erweiterung des Betriebs des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes Clever Shuttle abgelehnt

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Hamburg -Hamburg – Recht und Urteile: Im Juni 2017 erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg zu Erprobungszwecken dem Betreiber des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes Clever Shuttle (Beigeladene) die Genehmigung für den Einsatz von zunächst 20 Fahrzeugen bis zum 9. März 2019 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Betrieb wurde Anfang September 2017 aufgenommen.

Im Februar 2018 genehmigte die Freie und Hansestadt Hamburg die Erweiterung des Betriebs auf 50 Fahrzeuge und verlängerte den Erprobungszeitraum bis zum 2. Februar 2020. In einem ersten Eilrechtsschutzverfahren stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (5 E 4748/18) fest, dass der von dem Antragsteller, einem Taxenunternehmer in Hamburg, gegen die Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; die Genehmigung durfte daher aufgrund des Widerspruchs nicht vollzogen werden. Nachdem die zuständige Behörde zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet hatte, wandte sich der Antragsteller erneut an das Verwaltungsgericht, um vorläufig den Vollzug der Genehmigung untersagen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 30. April 2019 (5 E 16/19) den weiteren Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Beigeladene darf daher weiterhin mit bis zu 50 Fahrzeugen und bis zum 2. Februar 2020 ihren App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienst anbieten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Ob die angegriffene Genehmigung zu Recht ergangen und den Antragsteller aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf das eigene Taxenunternehmen in eigenen Rechten verletzt, kann im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt und rechtlich nicht abschließend bewertet werden. Vor dem Hintergrund hat es seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung gestützt. Es geht davon aus, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, eine möglicherweise seine Rechte verletzende Konkurrenz durch die Beigeladene bis zu einer Klärung der offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen; denn bei knapp über 3.000 Taxen in Hamburg werde der Betrieb von 50 Fahrzeugen durch die Beigeladene beim Taxenbetrieb des Antragstellers voraussichtlich zu keinen erheblichen Umsatzeinbußen führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass andernfalls die Beigeladene den Betrieb vollständig einstellen müsste, da die zunächst im Juni 2017 erteilte Genehmigung den Betrieb nur bis März 2019 erlaubt hat.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

***

Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht