Hannover (NI) – Tanzverbot vor Ostern: Die Stadt Hannover weist darauf hin, dass nach den Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes(NFeiertagsG)öffentliche Tanzveranstaltungen am Gründonnerstag ab 5 Uhr morgens bis Samstagabend 24 Uhr und somit für 67 Stunden unzulässig sind. Öffentlich ist eine Veranstaltung, zu der jede Person grundsätzlich Zutritt hat, egal ob gegen Entgelt oder ohne. Gegen die in Gaststätten übliche Hintergrundmusik ist jedoch auch am Gründonnerstag und Karsamstag nichts einzuwenden.
Am Karfreitag sind darüber hinaus Veranstaltungen mit Konzerten und Bühnendarbietungen lediglich dann erlaubt, sofern sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen und auch nur dann, wenn sie ausschließlich in Räumen ohne Schankbetrieb stattfinden.
Zusätzlich sind am Karfreitag Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 0 bis 24 Uhr verboten. Ebenso alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen (§ 6 NFeiertagsG). In Diskotheken und anderen Betrieben darf demnach ab Donnerstag vor Ostern ab 5 Uhr bis einschließlich Sonnabend vor Ostern bis 24 Uhr nicht getanzt werden.
Musikkonzerte in Veranstaltungszentren sind in der Regel am Karfreitag von 0 – 24 Uhr nicht zulässig. Nach § 13 Abs. 1 und 2 des NFeiertagsG stellt das Zuwiderhandeln eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden können.
***
Die Pressemitteilung im Original finden Sie unter: www.presseservice-hannover.de