Hannover / Niedersachsen – Öffentliche Veranstaltungen mit Osterfeuern sind aufgrund der Pandemielage und der allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Niedersachsen auch in diesem Jahr leider nicht zulässig. Darauf weisen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz nochmals ausdrücklich hin.
Bei öffentlichen Osterfeuern handelt es sich typischerweise um Veranstaltungen mit einer größeren Zahl von Personen und diese sind nicht zulässig. Bedauerlicherweise ist die Gefahr, sich mit den hochansteckenden und gefährlichen Varianten des Corona-Virus anzustecken, auch in einer im Freien zusammenkommenden Gruppe groß.
Auch die zu Sonntag in Kraft getretene Corona-Verordnung lässt hier diesbezüglich keine Ausnahmen zu. Im Gegenteil: In der Zeit vom 2. April bis zum Ablauf des 5. April 2021 sind ohnehin jegliche Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten.“
Das Umweltministerium weist darauf hin, dass der private Betrieb von Feuerschalen und Feuerkörben erlaubt ist, solange sie mit geeignetem Brennmaterial betrieben werden. Es bleibt erlaubt, was ohnehin erlaubt ist und verboten bleibt, was ohnehin verboten ist: Das Verbrennen von Grünschnitt (pflanzliche Abfälle) bleibt weiter verboten. Natürlich gelten aber auch hier die gängigen Kontaktbeschränkungen vor Ort.
Für alle – auch privaten – Zusammenkünfte gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen nach § 2 der Corona-Verordnung. So ist in Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 eine Zusammenkunft nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt, Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind nicht einzurechnen.
In sogenannten Hochinzidenzkommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 sind nur Zusammenkünfte von Personen eines Haushalts mit einer weiteren Person zulässig. Hier werden Kinder bis sechs Jahre nicht mitgezählt.
Zudem ist bitte darauf zu achten, ob die örtlich zuständige Behörde eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erlassen hat. Dies kann ab einer Inzidenz von 100 erfolgen, ab einer Inzidenz von 150 soll es erfolgen.
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Herausgeber: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung