Koblenz – Das Ordnungsamt der Stadt Koblenz weist darauf hin, dass nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz am
01. November (Allerheiligen) von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
19. November (Volkstrauertag) von 04.00 Uhr bis 24.00 Uhr und
26. November (Totensonntag) von 04.00 Uhr bis 24.00 Uhr
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter der Feiertage entsprechen, verboten sind. Hierunter fallen auch Preisskat, Preiskegeln und Musikveranstaltungen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Musik von einem Tonträger (auch Musikbox) wiedergegeben oder mit Hilfe von Instrumenten reproduziert wird, da in beiden Fällen Musik dargeboten wird.
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an den vorgenannten Tagen in der Zeit von 04.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten.
Öffentliche Sportveranstaltungen sind an den vorgenannten Tagen bis 13.00 Uhr verboten.
Festgestellte Verstöße können durch das Ordnungsamt als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
Für den Betrieb von Spielhallen gelten besondere Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes. Sie dürfen an den genannten Tagen ganztags nicht betrieben werden. Auch die in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte müssen an diesen Tagen ausgeschaltet sein.
Hier können festgestellte Verstöße durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mit Bußgeldern geahndet werden. Der Bußgeldrahmen des Landesglücksspielgesetzes beträgt bis zu einer Million Euro.
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Urheber: Stadt Koblenz