Lahnstein – Hinweis auf Pflichten bei Schnee und Eis in Lahnstein

Straßenreinigungssatzung enthält alle Infos.

Mittelrhein-Tageblatt-Nachrichten-aus-Lahnstein-Lahnstein – Trotz der derzeit noch recht milden Temperaturen kann ein Wintereinbruch recht schnell kommen – inklusive Schneefall. Für viele ist das mit großer Freude und Spaß verbunden, für Hauseigentümer und Mieter bedeutet Schnee aber auch einige Pflichten – und damit stellt sich wieder die Frage, wer für die Räum- und Streupflicht im Stadtgebiet zuständig ist. Nähere Infos dazu findet man in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Lahnstein unter www.lahnstein.de Verwaltung / Ortsrecht / Straßenreinigungssatzung.

Wer muss räumen oder streuen?

Zuständig für den Winterdienst ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder Vermieter eines Anwesens. Er kann diese Aufgabe an einen Reinigungsdienst, den Hausmeister oder auf die Mieter übertragen. Dennoch bleibt im Ergebnis der Eigentümer bzw. Vermieter mitverantwortlich und muss kontrollieren, ob das Räumen und Streuen auch wirklich durchgeführt wird.

Wo muss geräumt oder gestreut werden?

Schnee beseitigt und bei Glätte gestreut werden, muss auf dem Gehweg vor dem betroffenen Grundstück. Der weggeräumte Schnee ist dabei auf dem Gehweg oder der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht wesentlich eingeschränkt wird. Es muss sichergestellt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche von mindestens 1 Meter Breite vorhanden ist. Bei Glatteisbildung ist nur der Einsatz von abstumpfenden Mitteln (Asche, Sand, Sägemehl) erlaubt. Auftauende Mittel sind nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt – hierzu zählen Eisregen und der Einsatz an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Rampen, Brücken, starkem Gefälle oder Steigungen.

Sind vor dem Haus keine Gehwege vorhanden, ist bei Schneefall und Eisglätte von den Verpflichteten entlang der Häusergrenze eine mindestens ein Meter breite Bahn für Fußgänger begehbar zu halten.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Die Gehwege sind täglich in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten. Dabei ist gefallener Schnee oder vorhandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Was ist, wenn der Reinigungspflichtige in Urlaub oder krank ist?

Wer verpflichtet ist, den Gehweg von Schnee und Eis freizuhalten, muss im Verhinderungsfall für eine Vertretung sorgen. Es ist dabei gleichgültig, ob dies urlaubsbedingt oder wegen einer Erkrankung der Fall ist.

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Stadt Lahnstein