Lahnstein – In den Wintermonaten freuen sich insbesondere die Kinder über Schnee. Doch für Hauseigentümer und Mieter stehen dann unangenehme Pflichten wie Schneeräumen und Beseitigen von Eis an. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Wer muss räumen oder streuen?
Zuständig für den Winterdienst ist grundsätzlich der Eigentümer oder Vermieter eines Anwesens. Er kann diese Aufgabe an einen Reinigungsdienst, den Hausmeister oder auf die Mieter übertragen. Dennoch bleibt im Ergebnis der Eigentümer bzw. Vermieter mitverantwortlich und muss kontrollieren, ob das Räumen und Streuen auch wirklich durchgeführt wird.
Wo muss geräumt oder gestreut werden?
Schnee beseitigt und bei Glätte gestreut werden muss auf dem Gehweg vor dem betroffenen Grundstück. Der weggeräumte Schnee ist dabei auf dem Gehweg oder der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht wesentlich eingeschränkt wird. Es muss sichergestellt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche von mindestens 1 m Breite vorhanden ist. Bei Glatteisbildung ist nur der Einsatz von abstumpfenden Mitteln (Asche, Sand, Sägemehl) erlaubt. Auftauende Mittel sind nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt, hierzu zählt Eisregen und der Einsatz an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Rampen, Brücken, starkem Gefälle bzw. Steigungen.
Sind vor dem Haus keine Gehwege vorhanden, ist bei Schneefall und Eisglätte von den Verpflichteten für Fußgänger entlang der Häusergrenze eine Bahn von ebenfalls mindestens 1,00 m begehbar zu halten.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Gehwege sind täglich in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten. Dabei ist gefallener Schnee oder vorhandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Was ist, wenn der Reinigungspflichtige in Urlaub oder krank ist?
Wer verpflichtet ist, den Gehweg von Schnee und Eis freizuhalten muss im Verhinderungsfall, für eine Vertretung sorgen! Es ist dabei gleichgültig, ob dies urlaubsbedingt oder aufgrund einer Erkrankung der Fall ist.
Weitere Details zur Straßenreinigung und zum Winterdienst sind der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Lahnstein vom 05.12.1999 in der derzeit geltenden Fassung zu entnehmen. Diese ist auf der Homepage der Stadt Lahnstein unter dem Pfad „www.lahnstein.de – Verwaltung – Ortsrecht – Straßenreinigungssatzung“ zu finden.
Bei Fragen steht darüber hinaus zusätzlich Herr Marra von der Stadtverwaltung Lahnstein unter der Durchwahl 02621/914-410 zur Verfügung.
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Text: Alina Hillesheim
Stadtverwaltung Lahnstein
Fachbereich 1 – Presse
Kirchstraße 1
56112 Lahnstein