Landkreis Peine – Coronavirus: Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Landkreis PeineLandkreis Peine (NI) – Coronavirus: Auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 hat der Landkreis Peine eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich erlassen. Ab Montag, 20. April, gelten folgende Regelungen für geöffnete Betriebe und Einrichtungen:

1. In allen Betrieben und Einrichtungen ist darauf hinzuwirken, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen eingehalten wird.

2. Es darf sich nur eine Kundin/ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche in den geöffneten Betrieben und Einrichtungen aufhalten.

3. Bei Kassentätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu benutzen, die regelmäßig zu wechseln sind.

4. Um Warteschlangen zu vermeiden, sollen so viele Kassen geöffnet werden, wie es unter Beachtung des Mindestabstands in der räumlichen Situation möglich ist.

5. Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Zahlvorgänge kontaktlos per Handy oder per Kartenzahlung erfolgen.

6. Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Griffe von Einkaufwagen, Touchscreens von Waagen und anderen Geräten, Kundentoiletten, Türklinken und Handläufe. Diese sind regelmäßig in kurzen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss bedingt viruzid, viruzid oder viruzid+ wirksam sein.

7. Es besteht ebenfalls eine erhöhte Desinfektionspflicht für Handwerksgeräte, die in direkter Berührung mit Dritten kommen. Sie sind nach dem Kontakt mit Dritten zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss bedingt viruzid, viruzid oder viruzid+ wirksam sein.

8. Wo es möglich ist, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Einund Ausgängen der Betriebe und Einrichtung sicherzustellen.

9. In Betrieben und Einrichtungen, in denen Einkaufswagen für den Kunden zur Verfügung stehen (z.B. im Lebensmitteleinzelhandel, in Baumärkten, Drogerien etc.) dürfen nur Kunden die Verkaufsfläche betreten, die einen Einkaufswagen benutzen. Dies gilt nicht: a) für Kleinkinder im Einkaufswagen, b) für Kundinnen/Kunden, die den Betrieb oder die Einrichtung mit Kinderwagen betreten, der als Einkaufswagen genutzt wird, c) für Kundinnen/Kunden, die den Betrieb oder die Einrichtung nur mit Rollstuhl oder Rollator betreten können.

„Mit der Öffnung weiterer Betriebe und Einrichtungen wird die Gefahr größer, dass sich wieder mehr Menschen mit dem Corona-Virus infizieren. Mit ihren nun angepassten Regelungen wirkt die neue Allgemeinverfügung dem entgegen. Vordringliches Ziel im Interesse aller ist weiterhin, Infektionsketten soweit wie möglich zu durchbrechen und zu unterbinden. Alle sind aufgerufen, mit dem eigenen Verhalten dazu beizutragen“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß.

Die Allgemeinverfügung ist zunächst bis Dienstag, 19. Mai, gültig. Eine Verlängerung ist möglich.

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Landkreis Peine
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