Eindämmung des Coronavirus‘.
Magdeburg (ST) – Auch am zweiten Tag nach Inkrafttreten der Zweiten Landesverordnung (EindämmungsVO) hat das Magdeburger Ordnungsamt gemeinsam mit starken Kräften der Polizei am Donnerstag, den 26. März 2020 deren Einhaltung kontrolliert.
Die Überprüfungen erfolgten tagsüber wieder angesichts des guten Wetters schwerpunktartig auf Spiel- und Sportplätzen sowie in Grünanlagen. Weiterhin wurde die untersagte Öffnung von Ladengeschäften umfangreich überprüft. Insgesamt wurden bis etwa 22:00 Uhr 150 Betriebs- und Gaststätten, 38 Grünflächen und 170 Spielplätze im Stadtgebiet kontrolliert.
Im Einzelnen waren das:
20 Bau- und Gartenmärkte,
44 Gaststätten (ein Verstoß gegen Aufenthaltsregel) sowie
86 Ladengeschäfte (ein Verstoß gegen die Schließverpflichtung).
Am späten Abend wurde eine sog. Corona-Party gemeldet. Nachdem starke Polizeikräfte und Kräfte des Ordnungsamtes gemeinsam den Einsatzort erreicht hatten, wurden vier Personen angetroffen, die zusammen außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft – verbotener Weise – Alkohol konsumiert haben.
In der Funkzentrale des Ordnungsamtes gingen 78 Anrufe ein. Viele Fragen zu den Regelungen der neuen Verordnung konnte geklärt werden. Darüber hinaus gab es etliche Hinweise auf Verstöße gegen die Verordnung. Hierbei handelte es sich überwiegend um Hinweise auf Kinder, die entgegen den Verboten und trotz bestehender Absperrungen auf Spielplätzen gesehen wurden.
In diesem Zusammenhang bittet das Ordnungsamt darum, mögliche Kleinstverstöße (z.B. da sitzen 3 Männer auf der Bank oder spielen 4 Kinder auf der Wiese) nicht zu melden bzw. nicht zu dramatisieren wie zum Beispiel die oben genannte „Coronaparty“. Unabhängig von einer möglichen Unzulässigkeit dieser Handlung – ob eine häusliche Gemeinschaft gegeben ist, muss dann immer noch erst geprüft werden – setzen sich auch die Einsatzkräfte bei Einsatzfahrten aufgrund einer angenommenen hohen Gefahrenlage selbst und andere Verkehrsteilnehmer ggf. gesteigerten Risiken aus.
Durch Unterlassen unnötiger Anrufe wird die Hotline entlastet. Die Einsatzkräfte sind im Stadtgebiet unterwegs und stark ausgelastet. Sie können nicht auf alle solche Meldungen zeitnah reagieren. Auch bei mancher Anfrage glaubt das Ordnungsamt an Scherze und hat dafür kein Verständnis. So wollte eine Frau ihre Bekannte anzeigen, da diese aktuell mit ihren Kindern entgegen den Verboten auf einem Spielplatz spielen würde und dies über ein soziales Medium allen Bekannten mitteilen würde. Auf die Frage des Hotline-Mitarbeiters, wo sich der Spielplatz befände, wusste die Anruferin keine Antwort.
Auf der Straße und in den sozialen Medien wird immer noch behauptet, dass keine Ausweisdokumente im öffentlichen Raum mitgeführt werden müssen. Deshalb wird die betreffende Regelung des Paragrafen 18 Abs. 4 Satz 3 EindämmungsVO hier wiederholt: Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlagen der Polizei oder der Sicherheitsbehörde zur Prüfung auszuhändigen.
Gemäß Paragraf 19 EindämmungsVO bestimmt sich die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung nach Paragraf 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes. Bußgelder sind nicht möglich, nur Geld- oder Freiheitsstrafen.
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