Mainz – (ekö) „Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) fördert Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwächer gestellten Familien, die aktuellen Änderungen sind deutliche Verbesserungen, die ich sehr begrüße“, sagte Sozialdezernent Dr. Eckart Lensch. Zum 01.08.2019 sind zahlreiche Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend kurz vorgestellt. Auf mainz.de (siehe Link) sind alle Informationen, Vordrucke und Formulare aktualisiert worden und als Download verfügbar.
Leistungsberechtigt sind alle Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsenen, wenn sie eine der hier genannten Sozialleistungen beziehen:
• Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
• Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
• Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Viele Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket richten sich speziell an Schülerinnen und Schüler, damit sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr gemeint, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Die nachfolgenden Leistungen können von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Anspruch genommen werden, die eine der oben benannten Sozialleistungen beziehen.
• Mittagsverpflegung
Wenn die Schülerinnen und Schüler an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder Kinder an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in einer Kindertageseinrichtung teilnehmen, können die Kosten hierfür übernommen werden. Mit den Leistungen aus dem BuT kann auf Antrag auch das Mittagessen in Kindertagespflegestellen übernommen werden.
Ein Eigenanteil ist ab dem 01.08.2019 nicht mehr zu zahlen.
• Lernförderung
Die ergänzende angemessene Lernförderung wird auf Antrag bewilligt, wenn sie zusätzlich zu schulischen Maßnahmen erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Versetzungsgefährdung spielt keine Rolle mehr.
• Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schülern werden unter bestimmten Voraussetzungen die erforderlichen Schülerbeförderungskosten erstattet. Auch hier entfällt der Eigenanteil von bislang 5,00 €/Monat ab dem 01.08.2019, sodass die Eltern keinen Eigenanteil mehr tragen müssen.
• Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr können ab dem 01.08.2019 Gutscheine im Wert von monatlich 15,00 € (bisher 10,00 €) erhalten, die sie bei Anbietern, die sich an BuT beteiligen (z. B. Sportvereine, Musikunterricht), einlösen können.
• Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres einen Betrag zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, also für Hefte, Stifte, Schulranzen etc. Dieser Betrag hat sich erhöht, so dass Schülerinnen und Schüler zum 01. August eines Jahres 100,00 € und zum 01. Februar im Folgejahr 50,00 € erhalten.
• Kostenübernahme für eintägige Ausflüge:
Wie bisher: Die Kosten für eintägige Ausflüge von Schulen und Kindertageseinrichtungen können übernommen werden.
• Kostenübernahme für mehrtägige Klassenfahrten:
Wie bisher: Für mehrtägige Klassenfahrten können die Kosten ebenfalls übernommen werden, sofern die Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Zu den Kosten, die übernommen werden können, zählen bspw. Übernachtungs- und Verpflegungskosten oder Eintrittsgelder. Ein Taschengeld wird nicht gezahlt.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Die Zuständigkeiten der Behörden und städtischen Ämter richten sich in der Regel nach den Sozialleistungen, die die jeweilige Familie erhält. Ausnahmen sind die Mittagsverpflegung und die Schülerbeförderung.
Schulbedarf, Ausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialgeld (SGB II)
Jobcenter Mainz
Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 19
55130 Mainz
Tel: 06131/8808-0, Fax: 06131/8808-120
jobcenter-mainz@jobcenter-ge.de
Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung( SGB XII), Wohngeld(WoGG), Kinderzuschlag (BKGG), Asylbewerberleistungen (AsylbLG)
Stadt Mainz
Amt für soziale Leistungen
Kaiserstraße 3-5, 55116 Mainz
Tel: 115, Fax: 06131/12-3962
amt-fuer-soziale-leistungen@stadt.mainz.de
Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und Schülerbeförderung
Stadt Mainz
Schulamt
Kaiserstraße 3-5, 55116 Mainz
Tel: 115, Fax: 06131/12-2557
schulamt@stadt.mainz.de
Mittagessen für Hort- und Kita-Kinder sowie Kinder in Kindertagespflege
Stadt Mainz
Abteilung Kindertagesstätten und Kindertagespflege im Amt für Jugend und Familie
Ab 19.8.2019: Bonifatius-Turm A. Rhabanusstraße 3, 55118 Mainz
Bis 14.8.2019: Stadthaus, Lauteren-Flügel, Kaiserstraße 3-5, 55118 Mainz
Tel: 115, Fax: 06131/12-2890
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Marc André Glöckner, Abteilungsleiter und Pressesprecher der Stadt Mainz
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