Pirmasens – Bundesnotbremse: Das gilt ab Samstag, 24. April, in Pirmasens

Mittelrhein-Tageblatt-Nachrichten-aus-Pirmasens-RLP-Pirmasens – Corona-Aktuell 23.04.2021: Bundestag und Bundesrat haben der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Nachdem in der Stadt Pirmasens die Inzidenz den kritischen Wert von 100 in den vergangenen drei Tagen überschritten hat, entfaltet die sogenannte Bundesnotbremse ab morgen, Samstag, 24. April 2021, ihre Wirkung. Sie ersetzt damit weitgehend die bisher gültigen landesrechtlichen und kommunalen Regelungen.

Die Regelungen im Überblick:

Kontaktbeschränkungen

Für Private Zusammenkünfte bestehen nun nicht mehr nur Empfehlungen, sondern verbindliche Regeln. Es gilt folgendes: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Handel und Gewerbe

Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist grundsätzlich untersagt. Zulässig ist nur noch die Abholung vorbestellter Waren unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen und bei Vermeidung von Ansammlungen der Kunden. Das bisherige Terminshopping in den Geschäften ist aufgrund der Tatsache, dass die Inzidenzen seit längerem auch über der Schwelle von 150 liegen, nicht mehr möglich. Auch Solarien und Fitnessstudios, Spielhallen, Wettannahmestellen und Prostitutionsstätten sind geschlossen.

Ausnahmsweise öffnen dürfen

· der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung,

· Getränkemärkte,

· Reformhäuser,

· Babyfachmärkte,

· Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,

· Optiker, Hörakustiker,

· Tankstellen,

· Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen,

· Blumenfachgeschäfte,

· Gartenmärkte,

· Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und

· der Großhandel.

Dort gilt aber, dass der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist. Weiterhin gilt für die höchst zulässige Anzahl an Kunden, die sich gleichzeitig im Geschäft aufhalten dürfen, folgende Regelung:

Für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Kundinnen und Kunden muss es unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Weiterhin haben Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen.

Gaststätten und Hotels

Die Öffnung von Gaststätten ist untersagt. Speisen und Getränke dürfen aber weiterhin ausgeliefert werden. Gleiches gilt für den Abverkauf zum Mitnehmen. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Die Zurverfügungstellung von touristischen Übernachtungsangeboten in Hotels, Ferienwohnungen oder ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. In Beherbergungsbetrieben dürfen aber gastronomische Angebote für zulässigerweise beherbergte Personen erbracht werden.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen sind grundsätzlich untersagt. Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen dagegen weiterhin angeboten werden, wenn sämtliche Beteiligte Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe sowie die Fußpflege öffnen, wenn die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.

Sport, Freizeit, Kultur

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Für Berufs- und Leistungssportler gelten Sonderregelungen.

Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt

Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos.

Ausgangsbeschränkungen

Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt.

Folgende Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen gelten für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

· Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

· Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,

· Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,

· unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender,

· Versorgung von Tieren,

· ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecken

· zwischen 22 und 24 Uhr im Freien stattfindende, allein ausgeübte körperliche Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen.

Der Abverkauf zum Mitnehmen von Speisen und Getränken ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt. Die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt durchgehend zulässig.

Versammlungen, Religionsausübung, Todesfälle

Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammen-künfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, fallen nicht unter die Regelungen der „Bundesnotbremse“.

Zusammenkünfte, die im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, sind zulässig.

Dauer der Maßnahmen

Grundsätzlich gelten die Regelungen der „Bundesnotbremse“ bis längstens 30. Juni 2021. Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz in der Stadt Pirmasens den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschreitet, treten an dem übernächsten Tag die dargestellten Maßnahmen außer Kraft. Sollten die Inzidenzzahlen dann noch über dem Schwellenwert von 50 liegen, wäre voraussichtlich eine Allgemeinverfügung mit weniger strengen Maßnahmen zu erlassen.

Aktuell befindet sich die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Überarbeitung. Sollten in der novellierten Fassung darüber hinausgehende Maßnahmen für Rheinland-Pfalz beschlossen werden, prüft die Stadtverwaltung Pirmasens, ob eine entsprechende Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet erlassen werden muss. Die bisher geltende Allgemeinverfügung, die in der Nacht zum 13. April 2021 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung ab Samstag, 24. April, aufgehoben.

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Stadt Pirmasens