Ratgeber Arbeitsrecht – Vielerorts ist in der Gastronomie zur Karnevalszeit Hochbetrieb. Dies gilt natürlich besonders in den rheinländischen Karnevalshochburgen.
Wer in Köln während der närrischen Zeit als Servicekraft in der Gastronomie arbeitet, darf auch erwarten, dass der Chef dies später im Arbeitszeugnis erwähnt. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Arbeitsgericht Köln entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Einer Kellnerin, die in einem Gasthaus in der Kölner Innenstadt arbeitete, wurde gekündigt. Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich, der den Chef dazu verpflichtete, ihr ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Bewertung und den in diesem Fall üblichen Dankesformeln auszustellen. Das ausgestellte Zeugnis enthielt jedoch keinen Bezug auf den Karneval. Die Klägerin hatte aber zwei Jahre lang zur Karnevalszeit gearbeitet. Dies wollte sie im Zeugnis vermerkt haben. Der Arbeitgeber weigerte sich, das Dokument zu ergänzen: Seiner Ansicht nach handelte es sich hier – insbesondere bei dem Samstag nach Weiberfastnacht – gar nicht um die Karnevalszeit.
Das Urteil
Das Gericht musste hier klarstellen, wann eigentlich die „Karnevalszeit“ ist. Es erklärte, dass dieser Begriff nicht gesetzlich festgelegt, aber im Rheinland doch eindeutig sei: Es handle sich um die gesamte Hauptzeit der Karnevalsfeierlichkeiten von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch. Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff „Karnevalstage“ alleine sich auf besondere Tage wie Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch beziehen könne. Die „Karnevalszeit“ aber sei die gesamte Zeitspanne. Das Gericht stellte außerdem klar, dass im Rheinland und ganz besonders im Kölner Raum in der Gastronomie zur Karnevalszeit eine ganz außergewöhnliche Arbeitsbelastung herrsche. Daher hätten Arbeitnehmer in der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber ihre Arbeit in dieser Zeit in einem qualifizierten Arbeitszeugnis erwähne.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
„Zumindest, wer in einer Karnevalshochburg lebt und in der Gastronomie arbeitet, kann verlangen, dass seine Tätigkeit zur Karnevalszeit im Zeugnis auftaucht – und zwar auch dann, wenn es sich nicht um einen der besonderen Karnevalstage wie den Rosenmontag handelt“, fasst Michaela Rassat zusammen. „Arbeitnehmer sollten ganz besonders nach einem Kündigungsrechtsstreit darauf achten, dass der Arbeitgeber in einem qualifizierten Arbeitszeugnis keine Angaben weglässt, die in einer bestimmten Branche oder Gegend üblich sind“, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2019, Az. 19 Ca 3743/18
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