Unmittelbar bevorstehende Reisen sollen angetreten werden – Zahlungen an Reisebüro oder Reiseveranstalter werden rückerstattet.
Ratgeber Reiserecht – Wien / Österreich – Die heutige Nachricht von der Insolvenz des britischen Tourismuskonzerns Thomas Cook wirft bei den betroffenen Reisenden viele Fragen auf.
Soll ich die Reise, wenn diese in den nächsten Tagen startet, antreten? Bekomme ich meine Anzahlung zurück? Die größte Unsicherheit besteht bei Reisenden, deren Urlaub unmittelbar bevorsteht: Laut Thomas Cook kann die Durchführung der Reise nicht gewährleitet werden. Hier empfiehlt der ÖAMTC, sich dennoch vorerst einmal am Abreiseort einzufinden und die Reise anzutreten, weil die Insolvenz allein nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dann gilt es weitere Anweisungen der Leistungserbringer (z. B. Airline oder Hotel) abzuwarten.
„Müssen Reisende wegen der Insolvenz vor Ort nochmals Leistungen erbringen, z. B. für die Unterkunft, so können auch diese Ansprüche nach einer Entscheidung des EuGH geltend gemacht werden“, informiert die ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Der Mobilitätsclub empfiehlt, alle Zahlungen, die zusätzlich anfallen, gut zu dokumentieren – die Rechnungen sollten aufbewahrt werden.
Reisende, die für die nächsten Wochen ihren Urlaub gebucht haben, sollten sich mit dem Reisebüro in Verbindung setzen
„Wenn die Reise erst in einigen Tagen bzw. Wochen startet, sollte man sich mit dem Reisebüro in Verbindung setzen“, rät die ÖAMTC-Juristin. Auch unter www.neckermann-reisen.at finden Betroffene laufend aktuelle Informationen – so auch die Kontaktdaten des Abwicklers gemäß dem Gewerbeinformationssystems Austria (GISA):
Dieser ist in diesem Fall AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 23-25, A-1120 Wien (Telefonnummer: +43 1 525 03 -0).
Achtung: Ab Insolvenzantrag 8-Wochen-Frist für Rückerstattung geleisteter Zahlungen
Es ist derzeit auch noch unklar, wann der Insolvenzantrag gestellt wird. „Dann beginnt jedenfalls die wichtige 8-Wochen-Frist zu laufen. Binnen dieser Frist müssen Reisende, die bei Thomas Cook eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung gebucht haben, ihre Ansprüche auf Rückerstattung aller geleisteten Kosten beantragen – am besten schriftlich“, rät ÖAMTC-Expertin Pronebner. Darunter fallen Anzahlungen bis 20 Prozent, Restzahlungen und auch die notwendigen Kosten für die Rückbeförderung.
Individualreisende, die sich ihre Reise selbst zusammengestellt und kein „Paket“ gebucht haben, sind vor einer Insolvenz nicht geschützt. Es sei denn, sie haben mit einer entsprechenden Versicherung vorgesorgt.
Kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder des Mobilitätsclubs
Bei Problemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder -vermittlers stehen die Club-Juristen beratend zur Seite. Für ÖAMTC-Mitglieder ist dieser Service kostenlos. Terminvereinbarung und nähere Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung