Recht und Urteile – HILDESHEIM (NI) – Am 25.05.2018 verurteilte die 16. Große Strafkammer des Landgerichts einen 24-Jährigen für einen Überfall auf eine Prostituierte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der 24-Jährige die Frau in ihrem Wohnmobil an der B 188 bei Gifhorn am 17.10.2017 gewürgt, brutal zusammengeschlagen, vergewaltigt und anschließend ausgeraubt hatte. Im Prozessverlauf hatte er seinerzeit die Tat bestritten, später einen Arbeitskollegen als möglichen Täter ins Spiel gebracht. Die Kammer war nach der Hauptverhandlung aber von seiner Schuld überzeugt.
Gegen das Urteil hatte der Angeklagte durch seinen Verteidiger zunächst fristgerecht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils Revision einlegen lassen. Da diese allerdings nicht binnen eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Urteils begründet worden war, hat die Strafkammer die Revision als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung beschwerte sich anschließend der Verteidiger. Die Begründung der Revision sei nur unterblieben, weil der Angeklagte ihm – durch Vermittlung von Familienangehörigen – mitgeteilt habe, die Revision nicht durchführen zu wollen. Nunmehr wolle der Angeklagte das Urteil aber doch überprüft wissen. Er beantragte daher die Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist.
Dieser Antrag hatte beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg (BGH, 3 StR 482/18, Beschluss vom 18.12.2018). Weder sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden, noch sei sicher, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe; dies sei aber Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung. An dem Beschluss der Strafkammer sei daher nichts zu korrigieren. Das Urteil ist damit rechtskräftig; der Angeklagte muss seine langjährige Haftstrafe antreten.
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Herausgeber: Landgericht Hildesheim