Recht und Urteile – Bamberg (BY) – In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren wurde die Volkswagen AG vor dem Landgericht Bamberg zu Schadensersatz in Höhe von 15.461,93 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Audi A4 verurteilt.
Das Gericht verurteilte die Volkswagen AG gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB, §831 BGB (Urteil vom 4. 10. 2019., Az. 11 O 691/18). Neben dem Schadensersatz wurden dem Kläger auch Zinsen gemäß § 849 BGB seit Erwerb des PKW zugesprochen. Der Kläger muss sich einen Nutzungsersatz auf Basis einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 km anrechnen lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Bemerkenswert hierbei ist, dass das Landgericht Bamberg im Gegensatz zu vielen verbraucherfreundlichen Entscheidungen verschiedenster Gerichte Betrug angenommen hat“, sagt Christopher Kress, Partner der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann.
Der Kläger erwarb im Jahr 2009 über einen nicht am Verfahren beteiligten Autohändler einen Audi A 4 2,0 TDI mit einem Motor EA 189. In dem Fall war zwischen den Parteien unstreitig, dass der in das betreffende Fahrzeug eingebaute Motor EA 189 von der Beklagten produziert wurde und dass dabei von den Mitarbeitern der Volkswagen AG eine Umschaltsoftware aufgespielt wurde. Weiter war unstreitig, dass die manipulierten Motoren anschließend an die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgeliefert wurden, wo sie bestimmungsgemäß in die dort produzierten Fahrzeuge eingebaut wurden. Der streitgegenständliche Audi A 4 2,0 TDI war eines dieser Fahrzeuge.
Die Entscheidung des Landgerichts Bamberg
Das Gericht hat zutreffend erkannt, dass von Klägerseite kein Vortrag notwendig war, welche Mitarbeiter hierfür verantwortlich waren. Durch die Installation der als illegal einzustufenden Abschalteinrichtung wurde ein Irrtum bei dem Kläger erregt, welcher nach Ansicht des Gerichtes auch ursächlich (kausal) für den Kaufentschluss war.
Das Gericht führte zur sogenannten Kausalität aus, dass die installierte Software bei der Abgasprüfung die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Abgasnormen vorspiegelt, obwohl das Fahrzeug diese tatsächlich nicht einhielt und deshalb auch keine Betriebsgenehmigung hätte erhalten dürfen. Der Kläger konnte bei Abschluss des Kaufvertrages weder vorhersehen, dass die Beklagte nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation ein Software-Update entwickeln würde, durch das ein gesetzeskonformer Zustand hergestellt würde, noch konnte er wissen, dass sich das Kraftfahrzeugbundesamt gegenüber den Fahrzeugbesitzern großzügig zeigen würde und einen weiteren Betrieb der Fahrzeuge gestatten würde. Aus seiner maßgeblichen damaligen Sicht hätte der Kläger vielmehr damit rechnen müssen, dass dem Fahrzeug sofort die Zulassung entzogen wird, sobald die Existenz der Manipulationssoftware und die Nichteinhaltung der maßgeblichen Grenzwerte zur Kenntnis der zuständigen Behörden gelangen würde.
Völlig zu Recht stellt das Gericht fest, dass es absolut fernliegend wäre anzunehmen, dass ein Käufer ein derart manipuliertes Fahrzeug überhaupt erworben hätte. Zumindest hätte der Käufer einen erheblichen Preisabschlag verlangt. Dass und warum dies im konkreten Einzelfall anders gewesen sein sollte und warum der Kläger bereit gewesen sein sollte, das Fahrzeug zum Normalpreis zu erwerben, wurde von der Beklagten nicht dargelegt.
In Bezug auf den Schaden stellt das Gericht fest, dass es richtigerweise nur auf den Zeitpunkt des Erwerbs ankommt. Es ist insoweit irrelevant, ob nach heutigen Stand – insbesondere nach Aufspielen des Softwareupdates – noch von einer Wertminderung auszugehen ist.
Die betreffenden Mitarbeiter der Beklagten haben nach Einschätzung des Gerichts aus vorsätzlich und in der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung gehandelt. Die Beklagte muss sich dieses Handeln, respektive die strafbare Handlung, auch nach §831 BGB zurechnen lassen. Für eine Exkulpation hat die Beklagte nichts vorgetragen. Diesbezüglich traf die Beklagte die primäre Darlegungslast.
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