Recht und Urteile – Sicherungspflicht des Werkunternehmers: Wer eine Sache zur Inspektion gibt, geht davon aus, sie heil zurückzubekommen. Aber wer haftet, wenn dem Werkunternehmer, der die Inspektion durchführen sollte, die Sache gestohlen wird? Über einen solchen Fall hat jetzt der 9. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.
Ein Mann aus Wilhelmshaven hatte nach der Sommersaison seinen Yamaha-Bootsmotor zur Inspektion gegeben. Der Werkunternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. An einem Wochenende wurde der Motor über Nacht gestohlen.
Das Landgericht wies die Klage des Mannes auf Schadensersatz ab. Dem Werkunternehmer sei kein Vorwurf zu machen, der Mann habe nicht erwarten können, dass der Motor über Nacht eingeschlossen und das Betriebsgrundstück mit mehr als einem Maschendrahtzaun gegen Diebstahl gesichert sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Wilhelmshavener erfolgreich Berufung beim Oberlandesgericht an. Nach der Auffassung des Senats hat der Werkunternehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertrag über die Inspektion verletzt. Er hätte den Motor nicht nachts auf dem unzureichend gesicherten Grundstück stehen lassen dürfen. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern.
Dabei seien die Anforderungen an das Zumutbare um so höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei. Im konkreten Fall sei der Bootsmotor, der einen Neuwert von 6.800 Euro gehabt habe, auf dem Transportgestell einfach abzutransportieren gewesen. Der Maschendrahtzaun sei ohne besondere Kenntnisse leicht zu überwinden gewesen, ein Herunterdrücken habe gereicht. Es wäre dem Unternehmer auch zumutbar gewesen, den Motor nachts einzuschließen oder das Grundstück – wie im Nachhinein geschehen – durchgehend mit einem schwer zu überwindenden Metallzaun zu sichern.
Der Schadensersatzanspruch des Mannes entfalle auch nicht etwa deshalb, weil der Unternehmer ihm schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten hatte, den Motor abholen zu können. Angesichts der Größe und des Gewichts des Motors sei es von dem Mann nicht zu erwarten gewesen, den Motor umgehend abzuholen, weil eine solche Abholung eine gewisse Vorbereitung erfordere.
Der Unternehmer muss dem Mann jetzt den damaligen Zeitwert des Motors ersetzen. Das sind ca. 3.800 Euro.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 9 U 22/17, Urteil vom 6. November 2017
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Herausgeber: Oberlandesgericht Oldenburg