Simmern im Hunsrück – Rechtsgutachten zum Bau der Mittelrheinbrücke klärt offene Fragen

Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky klärt offene Fragen: Mittelrheinbrücke hat Verkehrsbedeutung einer Landesstraße – Brücke darf kein kommunales Projekt sein

suedwest-news-aktuell-simmern-im-hunsrueckSimmern – „Endlich gibt es rechtliche Klarheit über die bisher ungeklärte Frage der Baulast: Die Mittelrheinbrücke darf kein kommunales Projekt sein. Schließlich hat die Brücke die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße und muss daher zwingend in der Trägerschaft des Landes realisiert werden. Damit hat auch das Hickhack um das Raumordnungsverfahren und die fehlenden verbindlichen Zusagen des Landes endlich ein Ende: Die Landesregierung kann ihren Worten jetzt Taten folgen lassen und die Brücke in eigener Trägerschaft des Landes zügig realisieren.“

Mit diesen Worten kommentiert Dr. Marlon Bröhr, Landrat des Rhein-Hunsrück-Kreises, die Ergebnisse des Rechtsgutachtens des renommierten Juristen und Richters am Oberlandesgericht, Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, zur Mittelrheinbrücke.

Prof. Spannowsky macht deutlich, dass die Mittelrheinbrücke die „Verkehrsbedeutung einer Landesstraße erreichen“ wird und „die Brücke nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nicht in die Straßenbaulast eines oder beider Landkreise fallen“ darf. Prof. Spannowsky begründet sein Ergebnis detailliert mit der Verkehrsfunktion der Brücke zur Verbindung zweier Bundesstraßen, der überregionalen Venetzungsfunktion, der Herkunft und dem Umfang des Verkehrsaufkommens, welches durch den Bau der Rheinquerung voraussichtlich erzeugt wird, der Standortsituation und auch der landes- und regionalplanerische Raumbedeutsamkeit, welche die Träger der Landes- und der Regionalplanung dieser Maßnahme beimessen sowie der landesplanerischen Einstufung der Rheinquerung.

Prof. Spannowsky führt zudem aus, dass die rechtliche Klassifizierung der Straße „keine politische Entscheidung“ ist und den zuständigen Behörden nach der Rechtsprechung „in Bezug auf die Einstufung der Straße und daraus resultierend hinsichtlich der Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum und auch keine Einschätzungsprärogative“ zusteht.

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Text: Doris Becker
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
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