Stadt Braunschweig – Coronvirus und Wirtschaft: Stadtverwaltung informiert über Öffnungsmöglichkeiten der Gastronomie

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Braunschweig -Braunschweig (NI) – Seit dem 11. Mai erlaubt das Land Niedersachsen Restaurationsbetrieben wieder zu öffnen. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen erläutert die Stadtverwaltung die entsprechende Vorschrift.

Öffnen dürfen Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen auch in Verbindung mit anderen Einrichtungen, also z. B. Gaststätten in Garten- und Sportvereinen, in Museen oder im Zoo. Weiter geschlossen bleiben müssen Betriebe in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt. Beispielhaft sind hier Kneipen oder Bars genannt.

Ob der Schankwirtschaftsbetrieb eindeutig überwiegt, also der Schwerpunkt der Gaststätte eindeutig in der Abgabe von Getränken liegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hier gibt es keine pauschale Vorgabe, z.B. auf den Umsatzanteil der Speisen oder den Umfang der Speisekarte abzustellen. Es kommt auf das Gesamtgepräge des jeweiligen Betriebes an. Erst wenn dieser eindeutig nicht als Speisewirtschaft einzuordnen ist, weil nur sogenannte bierbegleitende Speisen (also die Bockwurst oder Bulette zum Bier) abgegeben werden, ist eine Öffnung unzulässig.

Anderes gilt für die Außengastronomie. Nach der Verordnung ist die Öffnung von Biergärten im Freien zulässig. Dies gilt für die gesamte Gastronomie auf Freiflächen, das heißt, auch reine Schankbetriebe dürfen ihre Freisitze öffnen.

Alle Betriebe haben dabei die allgemeinen Vorgaben des Landes zu beachten, d. h.

die Plätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist;
jeder Gast muss zu jedem anderen Gast, der nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten;
es dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden (die zugelassene Zahl ergibt sich aus der Baugenehmigung bzw. der Überlassung der Freisitzfläche);
die Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift und Telefonnummer jedes Gastes sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens sind zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren;
die jeweils dienstleistende Person muss während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen;
der Gast muss die Möglichkeit haben, seine Hände zu desinfizieren.

In Zweifelsfällen empfiehlt die Stadtverwaltung den Gastronomen, direkten Kontakt zur Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten aufzunehmen: per E-Mail an gewerbe.ordnung@braunschweig.de, telefonisch unter 0531/470-5741.

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