Stadt Herten – Tierseuchenverordnung: Hunde und Katzen dürfen in gekennzeichneten Bereichen nicht mehr frei umherlaufen

Kreis Recklinghausen veröffentlicht Tierseuchenverordnung für Herten

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Sperrbezirk: Das Sperrgebiet ist auf der folgenden Karte rot eingezeichnet und befindet sich innerhalb des Beobachtungsgebietes. Beobachtungsgebiet: Das Gebiet im 3-Kilometer-Radius um den Fundort. Dieser Bezirk entspricht dem blauen Kreis der in der folgenden Karte abgebildet ist. – Grafik – FREIGEGEBEN – Kreis

Herten (NRW) – Tierseuchenverordnung: In 45699 Herten, Schlosswald Herten, ist der Verdacht auf Geflügelpest bei einem verendeten wildlebenden Vogel amtlich festgestellt worden. Innerhalb eines Sperrbezirks rund um das Gebiet dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. In der amtlichen Sperrbezirksverordnung informiert der Kreis Recklinghausen über alle zu treffenden oder getroffenen Maßnahmen.

Tierseuchenverordnung – Sperrbezirksverordnung – des Kreises Recklinghausen zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 23.12.2016

Aufgrund des § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), (TierGesG), des §18, 21 Abs. 2 und § 55 bis 60 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), (GeflPestSchV), des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung wird für den Kreis Recklinghausen Folgendes verordnet:

I. – Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet

Nachdem in 45699 Herten, Schlosswald Herten, der Verdacht auf Geflügelpest bei einem verendeten wildlebenden Vogel festgestellt wurde, werden ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet gebildet, die wie folgt begrenzt sind:

1. Sperrbezirk:

Das Sperrgebiet ist auf der folgenden Karte rot eingezeichnet und befindet sich innerhalb des Beobachtungsgebietes.

2. Beobachtungsgebiet:
Das Gebiet im 3-Kilometer-Radius um den Fundort. Dieser Bezirk entspricht dem blauen Kreis der in der folgenden Karte abgebildet ist.

Von dem Sperrbezirk (Nr. 1, rot) und dem Beobachtungsgebiet (Nr. 2, blau) sind die Arten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten betroffen.

II. – Ausstellungsverbot

Es werden alle Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art im Kreis Recklinghausen untersagt.
Das Ausstellungsverbot gilt für die Arten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse sofern die Veranstaltung nicht in einem der unter Ziffer I. genannten Gebiete durchgeführt wird.
In den Gebieten nach Ziffer I. sind alle Veranstaltungen mit den Arten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten untersagt.
Die zuständige Behörde kann eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

III. – besondere Regelungen für den Sperrbezirk

Für den Sperrbezirk nach Ziffer I. Nr. 1 gilt Folgendes:

Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Der Kreis Recklinghausen kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit

a) eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse unmöglich ist,
b) sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
c) sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

2. Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks
a) ist das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel durch Mitarbeiter der Kreisverwaltung Recklinghausen,
aa) regelmäßig klinisch und,
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch zu untersuchen, was vom Tierhalter zu dulden ist,
b) dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
c) dürfen
aa) frisches Fleisch,
bb) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
cc) Fleischerzeugnisse,
dd) Fleischzubereitungen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
d) dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
e) hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
f) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,
g) darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Es ist sicherzustellen, dass im Sperrbezirk gehaltene Hunde und Katzen dort nicht frei umherlaufen.

Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der Kreisverwaltung Recklinghausen. Die Kreisverwaltung Recklinghausen kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Die Kreisverwaltung Recklinghausen bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ gut sichtbar an.

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ziffer V. entsprechend.

IV. – besondere Regelungen für das Beobachtungsgebiet

Für das Beobachtungsgebiet nach Ziffer I. Nr. 2 gilt Folgendes:

Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die Kreisverwaltung Recklinghausen kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit

a) eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse unmöglich ist,
b) sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
c) sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Für die Dauer von

a) 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
b) 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,

Es ist sicherzustellen, dass im Beobachtungsgebiet gehaltene Hunde und Katzen dort nicht frei umherlaufen. Die Kreisverwaltung Recklinghausen kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Die Kreisverwaltung Recklinghausen bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.

V. – Ausnahmen für gehaltene Vögel und Bruteier

Die Kreisverwaltung Recklinghausen kann Ausnahmen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 oder 2 der GeflPestSchV genehmigen.

Die Kreisverwaltung Recklinghausen kann Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 der GeflPestSchV genehmigen.

VI. – Ausnahmen für Fleisch

Für Fleisch sieht § 58 der GeflPestSchV Ausnahmen vor.

VII. – Ausnahmen für tierische Nebenprodukte

Für tierische Nebenprodukte sieht § 59 der GeflPestSchV Ausnahmen vor.

VIII. – Ausnahmen für das Verbringen von Vögeln und Küken

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für Vögel und Küken, die von der Beobachtungsgebietsregelung erfasst sind, nach Maßgabe des § 60 der GeflPestSchV genehmigen.

IX. – Inkrafttreten der Verordnung

Diese Tierseuchenverordnung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Die Tierseuchenverordnung kann bei der Kreisverwaltung Recklinghausen eingesehen und auf der Internetseite der Kreisverwaltung Recklinghausen unter dem Link www.kreis-re.de abgerufen werden.

X. – sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der VwGO in Verbindung mit § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 TierGesG entfällt.

XI. – Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Begründung:
Auf Grund des Befundes des CVUA-MEL vom 23.12.2016 hat die Kreisverwaltung Recklinghausen die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt.
Auf Grund des § 55 der GeflPestSchV legt die zuständige Behörde um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.
Die Gebiete können gemäß § 55 Absatz 3 GeflPestSchV im Fall des Sperrbezirks einen Radius von mindestens einem Kilometer und im Fall des Beobachtungsgebiets einen Radius von mindestens drei Kilometern umfassen, da weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt worden ist.
Die Geflügelpest ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Das Tierseuchengeschehen zeigt starke Ausbreitungstendenz wie der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln in Deutschland und in weiteren europäischen Ländern belegt.
Es ist nunmehr ein toter Wildvogel im Kreis Recklinghausen aufgefunden worden, der mit Verdacht auf Geflügelpest untersucht wird.
Bei einer Weiterverbreitung der Geflügelpest ist von einem hohen Eintragungsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Beim Eintrag in Nutzgeflügelbestände ist mit hohen Tierverlusten, starken wirtschaftlichen Einbußen und Handelsrestriktionen zu rechnen.
Um Schaden vom Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stehen dabei die Interessen Einzelner hinter den Interessen der Allgemeinheit zurück.
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Bereits am 08.11.2016 wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am 09.11.2016 mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg. Am 10.11.2016 bestätigten sich Infektionen im Kreis Vorpommern-Greifswald. In den vorherigen Tagen wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern, nachgewiesen.
Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in Schleswig-Holstein und auch in Nordrhein-Westfalen (Kreis Wesel) betroffen. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel war daher wahrscheinlich. Am 09. November 2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben.
Die Erforderlichkeit des Ausstellungsverbotes unter § 2 dieser Verordnung ergibt sich weiterhin aus den Prognosen, dass der Wildvogelzug noch länger anhalten wird und sich damit auch noch weiterhin das Risiko der Erregereinschleppung erhöht oder verstetigt.
Vor diesem Hintergrund und dem aktuellen Verdacht von Geflügelpest bei einem Wildvogel im Kreis Recklinghausen überwiegen die Sicherheitsinteressen vor einer Verbreitung des H5N8-Virus derzeit das Interesse der Veranstalter an der Durchführung von Geflügelausstellungen oder Ähnlichem.

Begründung der sofortigen Vollziehung:
Aus § 37 Satz 1 des TierGesG ergibt sich, dass die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn die Anordnung der dort genannten Maßnahmen auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 26 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 des TierGesG gestützt ist. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung. Die Gefahrenlage für die Geflügelbestände durch den möglichen Ausbruch der Geflügelpest ist derzeit nicht abschätzbar, es ist aber von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit der Seuche verbundenen Gefahren und der wirksamen Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest im Kreis Recklinghausen und der Bundesrepublik Deutschland.
Die Verbreitung der Geflügelpest wäre mit erheblichen Folgen für die Geflügel haltenden Betriebe und die Fleischwirtschaft verbunden. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter und somit auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen. Die gesunde Geflügelbestände sichernde Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen ist gerechtfertigt und zwingend notwendig, da ein mögliches Rechtsmittelverfahren einen zu langen Zeitrahmen in Anspruch nimmt.
Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu und sind geeignet, eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern.
Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und die Seuchenbekämpfung schnellstmöglich in die Wege geleitet wird.
Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich.
Der durch die Vorschrift des § 80 Absatz 1 der VwGO gewährte Schutz vor Rechtsbeeinträchtigungen, die sich später als rechtswidrig herausstellen und dann überhaupt nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, kann im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist gegen den Kreis Recklinghausen, vertreten durch den Landrat, Fachdienst 39 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung –, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen zu richten. Er ist entweder schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären. Es besteht ferner die Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz an das elektronische Postfach des Fachdienstes 39 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung – des Kreises Recklinghausen an die Adresse fd39@kreis-re.de zu übersenden.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung 8, Leibnizstr. 10, 45659 Recklinghausen, gewahrt.

Hinweis: Weitere Informationen bezüglich der elektronischen Kommunikation finden Sie auf der Homepage des Kreises Recklinghausen (www.kreis-re.de) unter Impressum/Absatz: Übermittlung elektronischer Dokumente. Der Widerspruch gegen die Verordnung hat keine aufschiebende Wirkung.

Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 in 45879 Gelsenkirchen, die aufschiebende Wirkung anordnen, bzw. wiederherstellen. Dieser Antrag ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären oder in elektronischer Form an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu senden.

Hinweise für die Erhebung der Klage in elektronischer Form (vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NRW, GV.NRW.2012, S. 547 ff.):
Für die elektronische Übermittlung müssen Sie auf Ihrem Rechner das Programm „Elektronisches Gericht- und Verwaltungspostfach“ installieren, welches Sie auf der Internetseite www.egvp.de kostenlos herunterladen können.
Die Internetseite erhält zudem ausführliche Informationen zu den weiteren technischen Voraussetzungen. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Recklinghausen, 23.12.2016
KREIS RECKLINGHAUSEN
Der Amtstierarzt
Dr. Siegfried Gerwert

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Herausgeberin:
Pressestelle der Stadt Herten
45697 Herten