Trier – (gut) Der Stadtverwaltung wurden von der Polizei im Bereich Verkehr jüngst eine Reihe von Zuständigkeiten übertragen. Wie Ordnungsdezernent Thomas Schmitt in der vergangenen Sitzung des Dezernatsausschusses III berichtete, zählen hierzu – neben der Rotlichtüberwachung – unter anderem auch die Überwachung folgender Bereiche innerhalb der geschlossenen Ortschaft: Einbahnstraße (bei Einfahrt durch Radfahrer gegen Fahrtrichtung), Radweg, Gehweg (insbesondere bei einer Nutzung durch Radfahrer), Fußgängerzone.
Hier wird hauptsächlich das Fahrverbot für Radler und Lieferverkehr werktags zwischen 11 bis 19, samstags zwischen 11 und 24 Uhr sowie 24 Stunden an Sonn- und Feiertagen kontrolliert. Die Beamten haben haben ebenfalls Radfahrer mit unangepasster Geschwindigkeit im Blick. Erlaubt ist in der Fußgängerzone – zu den erlaubten Zeiten – lediglich Schrittgeschwindigkeit.
Die Ahndung von Verstößen erfolgt in der Regel durch Kräfte des kommunalen Vollzugsdienstes. Die Beamtinnen und Beamten bestreifen insbesondere die Fußgängerzone, zudem soll es anlassbezogene Kontrolltage geben. Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. So werden für das unerlaubte Radfahren in der Fußgängerzone oder auf dem Gehweg grundsätzlich 15 Euro fällig (bei einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 20, bei einer Gefährdung 25 Euro). Radfahrer, die die Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung nutzen, müssen mit 20 Euro Strafe rechnen.
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Presseamt Trier