Trier – Gesellschaft: (pe) Zwischen Gründonnerstag und Ostern gelten nach Angaben des städtischen Ordnungsamts besondere Regeln zur Einhaltung der Feiertagsruhe: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind von Gründonnerstag (29. März), 4 Uhr, bis Ostersonntag (1. April) 16 Uhr verboten.
Das gilt außerdem ab Karfreitag (30. März), 4 Uhr, für Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Charakter des Feiertags angepasst sind, sowie Sportevents. Diese dürfen außerdem an Ostersonntag (1. April) bis 13 Uhr nicht stattfinden.
Verstöße gegen diese Regelungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Weitere Informationen beim Ordnungsamt, Telefon: 0651/718-3324 oder -3325.
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Presseamt Trier