Trier – Weitere Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Trier -Trier –Aktuelle weitere Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen:

Allgemeinverfügung

der Stadtverwaltung Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19)

Auf Grundlage des § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) vom 20.Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 10.02.2020 (BGBl S. 148) i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt die Stadt Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde – aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 13.03.2010 – nachfolgende

Allgemeinverfügung

1. Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut (RKI) sind oder bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:

  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG (insbesondere auch Hospize),
  2. vollstationäre Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  6. betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG für Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
  7. betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
  8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
  9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
  10. Einrichtungen nach § 5 Nr. 7 LWTG, die einem unter lit. d) bis i) beschriebenen Wohnangebote entsprechen.

Die in Satz 1 lit. a) bis j) genannten Wohngruppen und Einrichtungen werden im Folgenden auch als „Einrichtungen“ bezeichnet.
Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I und II ist unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html abrufbar.
Infizierte Personen sind solche, bei denen die Infektion durch einen Test nachgewiesen wurde.
Die jeweils geltenden Risikogebiete sind unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Eine kurzzeitige Anwesenheit, z. B. im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Satz 1, selbst wenn es dabei etwa bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.
Jede Patientin, jeder Patient, Bewohnerin, Bewohner oder Betreute einer Einrichtung im Sinne dieses Erlasses darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Nr. 1, Satz 1, 1. Halbsatz genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen.

2. Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

3. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, Wasserweg 7 – 9, Gebäude der Telekom Geschäftszimmer des kommunalen Vollzugsdienstes (Zimmer 1029), während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Trier, 17.03.2020

Stadtverwaltung Trier
als zuständige Kreisordnungsbehörde

Thomas Schmitt
Beigeordneter